Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ob der Arbeitnehmer nach der Kündigung wieder die volle Vergütung vom Arbeitgeber beanspruchen kann, hängt von den jeweiligen Regelungen im Rahmen der Einführung der Kurzarbeit ab. Regelmäßig ist vereinbart, dass die Nichtgewährung von Kurzarbeitergeld (z.B. aufgrund von Kündigung) auflösende Bedingung für die Einführung der Kurzarbeit ist, so dass dann wieder das volle Arbeitsentgelt zu zahlen ist.
Es gibt aber auch Fälle mit abweichenden Regelungen - so z.B. im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Dann kann nach der Kündigung nur noch das Gehalt in Höhe des Kurzarbeitergeldes verlangt werden (also 60-67% vom Netto) Vgl. BAG 22. April 2009 – 5 AZR 310/08
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Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ann Kathrin Traub
Antwort
vonRechtsanwältin Ann Kathrin Traub
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Rechtsanwältin Ann Kathrin Traub
Danke für die schnelle Antwort.
Mit wem werden denn die "Regelungen im Rahmen der Einführung der Kurzarbeit" geschlossen?
In meinem Fall gibt es keinen Betriebsrat und soweit ich weiß ist der Arbeitgeber auch keinem tarifgebenden Verband angeschlossen. Tritt dann meine Einverständniserklärung zur Einführung von Kurzarbeit an diese Stelle in der aber keine auflösende Bestimmungen genannt sind? Oder gibt die Agentur für Arbeit diese Regelungen vor?
Ich bitte hierzu noch um kurze Aufklärung. Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ja, in dem Fall sind Ihr Arbeitsvertrag bzw. das Einverständnis zur Kurzarbeit entscheidend. Enthält dies eine auflösende Bedingung?
Mit freundlichen Grüßen
Ann Kathrin Traub