Die Angelegenheit ist relativ einfach: Die Möglichkeit nach dem Bundeselternzeit und Elterngeldgesetz (BEEG) mit der besonderen Frist von drei Monaten zu kündigen hat mit den normalen Kündigungsfristen nichts zu tun. Diese Regelung in § 19 BEEG
ist eine Möglichkeit, die normalen Kündigungsfristen gelten aber weiter. Da Sie schreiben, dass in Ihrem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist gilt, das Arbeitsverhältnis sei 2011 besteht, bedeutet das nichts anderes als eine Kündigungsfrist von zwei Monaten, wenn diese Verlängerungen überhaupt für Sie gelten. Die normale Kündigungsfrist für einen Arbeitnehmer ist nach dem Gesetz vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Wenn diese Grundkündigungsfrist für Arbeitnehmer für Sie gilt, dann können Sie die Kündigung Ihrem Arbeitgeber sogar noch am 4. Oktober in die Hand drücken.
Steht in Ihrem Arbeitsvertrag, dass sich die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers verlängert in dem Maß, wie sich auch eine Kündigungsfrist für den Arbeitgeber gesetzlich verlängert, dann haben Sie eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten. Sie müssten dann also die Kündigung Ihrem Arbeitgeber spätestens am 31. August übergeben.
Das mit der Elternzeit spielt für Sie keine Rolle.
Diese Antwort ist vom 12.07.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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Rechtsanwalt Jörg Klepsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Also in meinem Vertrag steht folgendes
Punkt 3
Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmerwährend der Kündigungsfrist unter Fortzahlung des Gehalts freizustellen.
Wenn ich das jetzt richtige verstehe...muss ich also trotz Elternzeit bis spätestens zum 04.10.2017 kündigen!
Richtig???
Schonmal 10000 Dank für die schnelle kompetente Antwort
Richtig, nach Ihrem Vertrag gilt die gesetzliche Grundkündigungsfrist für Arbeitnehmer. Die Verlängerung die der Arbeitgeber hinnehmen muss wird nicht auf den Arbeitnehmer ausgedehnt. Daher haben Sie nur die vier Wochen als Frist einzuhalten. Kleine Korrektur allerdings zu meinen Ausführungen vorher, der 31. Oktober ist ein Dienstag, ich hatte mich verguckt und einen Mittwoch angenommen. Die Kündigung muss also, weil der 3. Oktober bekanntlich Feiertag ist, am 2. Oktober dem Arbeitgeber vorliegen!