Sehr geehrter Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.
Habe ich das Recht, den Termin wahrzunehmen?
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass Sie Beamtenanwärterin sind.
Als solche unterstehen sie einen besonderen Unterstellungsverhältnis zum Staat.
Weiterhin ist die Schule als Ihre Arbeitgeberinnen mit den so genannten Direktionsrecht ausgestattet, was es dem Arbeitgeber erlaubt, zu bestimmen, wie die Arbeit unter welchen Bedingungen wann und wo stattzufinden hat.
Hiervon hat die Schulleitung Gebrauch gemacht. Als Arbeitnehmerin haben Sie das Recht zur Gegendarstellung, wovon Sie Gebrauch gemacht haben.
Da Sie als Beamtennwärterin dem Staat gegenüber Gehorsam schulden, haben Sie der dienstlichen Anweisungen der Schulleitungsfolge zunächst einmal Folge zu leisten.
Im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage können die vom Verwaltungsgericht feststellen lassen, dass die Maßnahme möglicherweise rechtswidrig war.
Hierfür könnte sprechen, dass ausreichende Ressourcen vorhanden sind, Ihnen für die Zeit der Schuluntersuchung Ihrer Tochtereinen Dispens zu erteilen.
Wie aber bereits gesagt, unterliegen Sie dem Direktions-/Weisungsrecht des Arbeitgebers und dem besonderen Unterstellungsverhältnis als Beamtenanwärterin.
Daher können Sie den Termin nicht wahrnehmen.
Was passiert, wenn ich trotzdem fehle und die Schulleitung darüber informiere. Kann ich meine Verbeamtung verlieren?
Wenn Sie dieses Verhalten an den Tag legen, haben sie sich einer dienstlichen Anweisung für eines Vorgesetzten widersetzt.
Eine dienstliche Anweisung kann auch als Befehl zu einem bestimmten Verhalten aufgefasst werden.
Widersetzt sich der Beamte durch Worte oder Taten einer dienstlichen Anweisung seines Vorgesetzten begeht er Insubordination,was disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann.
Je nach Schwere der Tat kann dies von einfachen Disziplinarmaßnahmen wie einer Rüge durch den Vorgesetzten und einem Eintrag in die Personalakte bis hin zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis reichen.
Wenn Sie nicht zum Dienst erscheinen, ist dies ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, das auf jeden Fall Disziplinarrecht geahndet werden wird, zumal sie bereits im Vorfeld bekannt gegeben haben, dass Sie an diesem Termin anderweitig tätig sein wollen.
Das Fernbleiben wäre sodann vorsätzlich, was den Schweregrad der dienstlichen Verfehlung erhöhen würde.
Ich denke nach meiner Auffassung, dass dies nicht ausreichend wäre, Ihnen die Verbeamtung zu verwehren, jedoch ist durchaus vorstellbar, dass Sie mit einer Sperrzeit bis zur Verbeamtung rechnen müssten, also dass man Ihre Probezeit entsprechend verlängern würde.
Sollten Sie bereits verbeamtet sein, liegt zwar eine Verfehlung im Raum, die eine disziplinare Würdigung nach sich zieht, die Verfehlung wäre allerdings unter Abwägung der von Ihnen vorgetragenen Gründe nicht so schwer, dass man Ihnen den Status als Beamtin aberkennen würde.
Sie sehen, der Status des Beamten ist nicht nur mit Vorteilen, sondern auch mit handfesten Nachteilen verbunden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich bin bereits Beamtin. Ist es denn rechtlich möglich, mir die Beamtung zu entziehen, aufgrund der Zuwiderhandlung des "Befehls", gibt es also klare Vorgaben dafür oder ist es Ermessensfrage?
Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis ist nur nach den Vorschriften des bremischen Beamtengesetzes in Verbindung mit dem Beamtenstatusgesetz möglich, welches wiederum auf die Landesdisziplinargesetze verweist.
Im bremer Disziolinargesetz regelt § 10 die Entfernung aus dem Dienst.
Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung nacH § 47 BeamtStG
.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Sie sehen, hier ist viel Spielraum. Da Arbeitnehmer regelmäßig von der Arbeit fernbleiben, sind zunächst nach dem Rechtmäßigkeitsprinzip und dem damit verbundenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mildere Mittel anzuwenden.
Zwar obliebt dem Dienstherren ein Ermessen, jedoch muss er das Ermessen rechtsfehlerfrei ausüben.
Wie bereits oben mitgeteilt, liegen bereits Ermessensfehler vor, Sie zu den Bundesjugendspielen einzuteilen, weswegen eine Fortsetzungsfeststellungsklage durchaus ausreicht wäre, was Ihnen aber nicht hilft, da dann der Termin für die Schuluntersuchung bereits beendet ist.
In Ihrem Fall reicht es nicht aus, Sie aus dem Dienst zu entfernen, da die Verfehlung nicht so schwer wäre, das Vartrauen in Sie nachhaltig erschüttert wäre.
Ich hoffe, Ihnen die Nachfrage verständlich beantwortet haben zu können.
Für die Untersuchung Ihrer Tochter wünsche ich alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt