Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich Ihre Rechtsfrage wie folgt:
§ 7 BUrlG regelt die Vergabe von Urlaub im Arbeitsverhältnis.
Nicht geregelt ist im Bundesurlaubsgesetz, wann der Arbeitgeber die zeitliche Festlegung des Jahresurlaubs zu treffen hat.
Es gilt: Die zeitliche Festlegung muss innerhalb angemessener Zeit vor dem Urlaubsantritt erfolgen.
Die vom Arbeitgeber vorgenommene Jahresplanung für den Urlaub des Arbeitgebers zum Ende des Vorjahres darf vorgenommen werden, wenn diese Wünsche des konkreten Arbeitnehmers und anderer Arbeitnehmer sowie betriebliche Belange berücksichtigt. Sie gilt grundsätzlich als angemessen. Handelt es sich sodann um eine verbindliche Festlegung des Urlaubs für das gesamte Jahr, sind beide Seiten, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, im Grundsatz daran gebunden. Eine Änderung des Urlaubs oder Freihaltung eines Kontingents zur variablen Festlegung vonseiten des Arbeitnehmers ist damit nicht möglich. Sie haben hierauf keinen Anspruch.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
25.11.2016 | 15:29
Sehr geehrter Herr Dratwa
Wenn ich jetzt ",....Die vom Arbeitgeber vorgenommene Jahresplanung für den Urlaub des Arbeitgebers zum Ende des Vorjahres darf vorgenommen werden, wenn diese Wünsche des konkreten Arbeitnehmers und anderer Arbeitnehmer sowie betriebliche Belange berücksichtigt..." zu Grunde lege.. heißt das also er darf nicht? ohne mich zu fragen, meinen gesamten Urlaub verplanen? Wenn doch.. würde dies ja In der Endkonsequenz bedeuten, dass die Arbeitgeber mit solchen Drohungen und Umsetzungen.. die Mitarbeiter also bei Terminen die 10 Monate vorher nicht schon bekannt sind, in die Krankschreibung treiben? Denn anders geht's ja dann nicht. Wow. Das Land der Gesetze und nichts ist diesbezüglich geregelt. Hier bedarf es eindeutig mal einer Auseinandersetzung vor dem Verwaltungs- oder Arbeitsgericht. Denn es gibt so viele "psychisch k.. und sadistisch " veranlagte Bereichsleiter, die vielen 1000 Arbeitnehmern im Land, das Leben schwer machen. Denn dieser Bereichsleiter macht das aus Schikane, denn einen betrieblichen Hintergrund gibt es einfach nicht. Und eine Motivation von Mitarbeitern sieht auch anders aus. Ich hätte wirklich gedacht, dass dieses Land so sozial und freundlich ist, dass auch der Arbeitnehmer Rechte hat. Das entnehme ich ihrer Antwort nicht. Sondern der kleine AN der eh schon nichts zu melden hat, kann dann nicht mal seinen eigenen Urlaub planen, sondern muss entweder alles statisch verplanen oder wenn er es nicht macht, wird sein gesamter Jahresurlaub in Blöcken oder Einzeltagen von oben festgelegt, ohne das man etwas dagegen tun kann. Trauriges Deutschland! Aber vielen Dank für ihre Antwort.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.11.2016 | 21:09
Sehr geehrter Ratsuchender,
ganz so ohne Rechte, wie es auf den ersten Blick aussieht, sind Sie bei der Urlaubsplanung im Betrieb ganz sicherlich nicht.
Nach § 7 BurlG hat der Arbeitgeber bei der Urlaubsplanung dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers zu entsprechen, wenn keine dringenden betrieblichen Erfordernisse oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Demnach hat der Arbeitgeber grundsätzlich dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmer stattzugeben (er muss), es sei denn, es liegen dringende betriebliche Belange oder vorrangig zu berücksichtigende Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer (Schulferien für die Kinder, Urlaub des Ehepartners, gesundheitliche Gründe o. ä.) vor.
Wenn keine Ausnahmegründe nach § 7 Abs. 1 2. Halbsatz BUrlG vorliegen, also dringende betriebliche Belange oder vorrangig zu berücksichtigende Urlaubswünsche von Mitarbeitern, muss der Arbeitgeber also Ihre Urlaubswünsche zeitlich berücksichtigen und Ihnen den Urlaub zu den gewünschten Zeiten gewähren.
Eine einseitige Bestimmung und Festlegung der Urlaubstage durch den Arbeitgeber ist in der Regel aufgrund dessen unzulässig.
Die Urlaubserteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gegenüber einem einzelnen Arbeitnehmer steht nicht im Ermessen des Arbeitgebers gemäß § 315 Abs. 1 BGB steht (BAG 18.12.1986, 8 AZR 502/84) und schon gar nicht darf der Arbeitgeber Sie schikanieren.
Mithin sollten Sie Ihren Arbeitgeber auf § 7 BurlG aufmerksam machen und ihn auffordern, darzulegen, weshalb er Ihren Urlaub ohne Ihre Zustimmung so festsetzen will.
Gibt es keine ausreichenden Gründe im Sinne des § 7 Abs. 1 2. Halbsatz BUrlG, also keine dringende betriebliche Erfordernisse oder vorrangig aus sozialen Gründen zu berücksichtigende Mitarbeiter, sollten Sie Ihren Urlaub, so wie sie sich diesen vorstellen, beim Arbeitgeber beantragen. Der vom Arbeitgeber einseitig festgesetzte Urlaub ist dann aufzuheben und durch die von Ihnen beantragten Urlaubszeiten zu ersetzen.
Sollte sich Ihr Arbeitgeber unbegründet weigern, Ihre Urlaubswünsche bei der Festsetzung zu berücksichtigen, können Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Arbeitsrichter wird alsdann prüfen, ob die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe tatsächlich Ihren Urlauswunsch aushebeln können. Liegt schikanöses Verhalten vor, dann wird der Arbeitsrichter ganz sicher die entsprechenden Worte dafür finden und entsprechend auch urteilen. Der vom Arbeitgeber einseitig festgesetzte Urlaub wird vom Gericht aufgehoben und durch die von Ihnen beantragten Urlaubszeiten ersetzt.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt