Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Was kann ich von meinem Termin bei der Ausländerbehörde erwarten?
Höchstwahrscheinlich werden Ihre biometrischen Daten für einen eAT (Plastikkarte) neu erfasst, da diese nicht im System der Ausländerbehörde gespeichert werden, weshalb vor jeder Neuausstellung einer Karte die Fingerabdrücke neu abzugeben sind.
2. Gibt es eine Möglichkeit dass mir das Visum verweigert wird und ich abgeschoben werde?
Wenn Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschloßen haben und einer Ihrer Qualifikation entsprechender Erwerbstätigkeit nachgehen, halte ich die Ablehnung des Aufenthaltstitels für sehr unwahrscheinlich.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Vielen Dank für Ihre Antwort! Wird ich es mir zum Verhängnis wenn ich aus Gewissensgründe erwähne dass ich all diese Zeit vor dem Termin gearbeitet habe?
Sehr geehrter Fragesteller/in,
grundsätzlich dürfen Sie mit einem Aufenthaltstitel für Studienzwecke, den Sie zuvor hatten, 240 halbe Tage oder 120 volle Tage im Jahr arbeiten. Wenn Sie sich in diesem Rahmen bewegt haben, ist es unproblematisch. Von selbst erwähnen würde ich das nicht unbedingt. Sollte tatsächlich nachfrage erfolgen, empfehle ich Ihnen ehrlich zu antworten, da die Ausländerbehörde im Zweifel die Vorlage der Lohnzettel verlangen kann, aus denen die Tätigkeit ersichtlich wird. Eine offensichtliche Lüge wäre in diesem Fall schlimmer.
Ich hoffe Ihre Frage abschießend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik