Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung und aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Zunächst stellen Sie vollkommen richtig fest: Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, § 1 EStG.
Hierfür ist unmaßgeblich, ob Sie in Deutschland einen Zweit- oder einen Erstwohnsitz haben. Sie können also selbstverständlich in Deutschland eine "Zweitwohnung" mieten. Wenn Sie sich dort aber an mehr als 180 Tagen aufhalten, haben Sie in Deutschland Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort und sind damit weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht knüpft also nicht nur an den Wohnsitz an, sondern vor allem an die tatsächlichen Umstände, eben den tatsächlichen Aufenthalt.
Sie können selbstverständlich auch eine Wohnung über einen Freund mieten, sie dürfen auch Miete aus CH an einen Vermieter in Deutschland überweisen, bei dem ein Freund/Familienmitglied die Wohnung gemietet hat, wenn der Vermieter dabei mitspielt.
Steuerrechtlich ist dies aber nicht von Relevanz.
Ich gehe davon aus, dass Sie durch obige Konstruktion dem Finanzamt gegenüber Ihren Aufenthalt in Deutschland verschleiern wollen.
Dies ist natürlich nicht rechtens und stellt im Erfolgsfalle eine strafbare Steuerhinterziehung dar. Die Maximalstrafe bei einfacher Hinterziehung liegt bei 5 Jahren Freiheitsstrafe, nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Strafzumessung allerdings die Höhe des Hinterziehungsbetrages maßgeblich. Bis 50.000 € werden hauptsächlich Geldsrafen verhängt. Der hinterzogene Betrag ist meistens nachzuzahlen.
Als Fazit lässt sich einfach sagen: Entweder sie leben (tatsächlich) die meiste Zeit des Jahres in Deutschland, dann sind Sie hier unbeschränkt steuerpflichtig und haben Ihr schweizer Einkommen hier zu versteuern. Oder Sie leben die meisste Zeit in der Schweiz und haben in Deutschland keinen Wohnsitz, dann sind Sie mit Ihrem schweizer Einkommen in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Unwahre Angaben über die tatsächliche Aufenthaltsdauer führen im Entdeckenfalle im besten Falle zu einer Nachversteuerung, im schlimmsten Falle zu einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft haben zu können, wie er im Rahmen einer Erstberatung möglich ist und bedanke mich nochmals für die Anfrage.
Bei Nachfragen nutzen Sie unbedingt die kostenlose Nachfragefunktion. Dies gilt natürlich auch, sollte ich Ihre Nachfrage falsch gedeutet haben.
Mit freundlichen Grüßen