Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Die beschriebenen Beiträge mögen durchaus geeignet sein, andere Teilnehmer des Forums zu verletzen. Jedoch hat sich der Verfasser nach Ihren Schilderungen weder einer Volksverhetzung, § 130 Strafgesetzbuch (StGB
), noch einer Beleidigung, § 185 StGB
, strafbar gemacht. Die Verwirklichung anderer Straftatbestände kommt ebenfalls nicht in Betracht.
1. Volksverhetzung
Einleitend sei angemerkt, das mit den verschiedenen in § 130 StGB
zusammengefassten Staftatbeständen neben den Rechten der einzelnen von den Äußerungen Betroffenen auch das Allgemeininteresse an einem friedlichen Zusammenleben geschützt werden soll.
Da die betreffenden Äußerungen kaum zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet sein dürften, kommt nur die Tathandlung des Abs. 2 Nr. 1 in Betracht. Dabei haben die drei Handlungsalternativen (Beschimpfen, Verächtlichmachen, Verleumden) gemeinsam, dass durch die Äußerungen die Menschenwürde anderer angegriffen werden muss. Eine solche liegt in der Regel erst dann vor, wenn der angegriffenen Personengruppe ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen wird und diese somit als „unterwertige“ Menschen gekennzeichnet werden.
Diese Schwelle ist nach meinem Ermessen hier nicht überschritten. Angesichts der unbestritten hohen Bedeutung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit erfüllt selbst eine diskriminierende Ausgrenzung nicht ohne Weiteres den Tatbestand der Volksverhetzung.
2. Beleidigung
Für eine Beleidigung fehlt es bereits an der ausreichenden Abgrenzbarkeit des bezeichneten Kollektivs. So ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass beispielsweise die Gesamtheit der „Christen“, „Akademiker“ oder „Beamten“ kein taugliches Tatobjekt einer Beleidigung sein kann.
Ich hoffe Ihnen hiermit eine erste Indikation gegeben zu haben. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, die entsprechenden Forumbeiträge der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. Sofern diese wider erwarten einen Anfangsverdacht wegen Volksverhetzung annehmen sollte, wäre von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Anders ist die prozessuale Lage hinsichtlich der Beleidigung, wo vermutlich auf den Privatklageweg verwiesen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt