Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihnen gerne Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Danach wird gemäß § 187 StGB wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Diese Geeignetheit jemand verächtlich zu machen fehlt jedoch, wenn die Tatsache dem Betroffenen gegenüber selbst geäußert wurde, so dass hier eine Strafbarkeit nach § 187 StGB ausscheidet. Vielmehr stellt hier die Äußerung eine Beleidigung nach § 185 StGB dar, da die Äußerung eine ehrverletzende Tatsache darstellt. Die Schuld des Täters ist gemäß § 46 StGB Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. Da vorliegend jedoch die Auswirkungen sehr gering sind, können Sie gemäß § 153 StPO mit einer Einstellung des Verfahrens rechnen, so dass Sie mit keinen weiteren Konsequenzen rechnen müssen. Im äußersten Fall könnte eine geringe Geldstrafe (vgl. § 40 StGB) verhängt werden.
Ich hoffe Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt