Sehr geehrte Frau *****,
selbstverständlich haben Sie als als Opfer das Recht, die Unterschlagung zur Anzeige zu bringen. Dies können Sie entweder direkt auf der nächstliegenden Polizeiwache oder bei der für Sie zuständigen Staatsanwaltschaft machen.
Um zu vermeiden, dass postwendend gegen Sie Strafanzeige wegen übler Nachrede, vortäuschens einer Straftat o.ä. durch die Person erstattet wird, wäre es ggf. zweckmäßig, die Zeugen gleich zu benennen.
Ich bin grundsätzlich dafür, der Justiz eine Möglichkeit einzuräumen, Straftäter zu bestrafen!
Gleichwohl möchte ich darauf hinweisen, dass die Staatsanwaltschaft bei einem Schaden von "nur" EUR 50,00 möglicherweise das ganze Verfahren einstellt. Wenn Sie auf die Möglichkeit der Privatklage verwiesen werden (hierbei übernehmen Sie die Aufgabe des Staatsanwaltes), würde ich aufgrund des verbundenen Kostenrisikos davon abraten.
Viel mehr als moralische Genugtuung ist erfahrungsgemäß auch nicht zu erwarten. Denn wenn die Person so klamm ist, dass sie sich von Ihnen die EUR 50,00 "borgen" musste, dann kriegen Sie diesen Betrag auch nicht durch einen Prozess und anschließende Zwangsvollstreckung wieder.
Aus diesem Grund würde ich - egal wie das Strafverfahren ausgeht - keine weiteren Schritte veranlassen, da die Durchsetzung sich nicht wirtschaftlich für Sie lohnt. Die einzige für Sie auch wirtschaftliche Interessante Lösung wäre es, wenn die Einstellung unter der Auflage der Rückzahlung erfolgen würde bzw. wenn die Person vom Gericht im Wege des Täter-Opfer-Ausgleichs verpflichtet würde, den Betrag an Sie zurückzuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 13.11.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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