Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Anzeige gegen den Kindesvater ist natürlich möglich. Fraglich ist, ob es hierdurch tatsächlich zu einer Anklageerhebung und Verurteilung kommt. Voraussetzung einer Strafbarkeit nach § 170 Abs. 1 StGB
ist u.a., dass der Kindesvater als Unterhaltspflichtiger leistungsfähig ist. Zudem muss durch die Nichtzahlung der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet sein. Ob dies vorliegend zutrifft und somit eine Strafbarkeit gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls und aus der Ferne nicht zu beantworten. Die Polizei könnte den Kindesvater bei einer Einreise nach Deutschland festnehmen, wenn ein Haftbefehl erlassen wurde. Dies ist bei Vorliegen eines Tatverdachts nach § 170 StGB
sowie der ausländischen Staatsangehörigkeit des Vaters nicht ganz unwahrscheinlich, hängt aber ebenfalls vom Einzelfall ab. Allein durch die Strafanzeige wird Ihr Sohn aber keinen Unterhalt erhalten. Dies könnte höchstens im Wege einer freiwilligen Zahlung durch den Vater geschehen.
Um einer Verjährung entgegen zu wirken, sollte schnellstmöglich ein Titel gegen den Kindesvater erwirkt werden. Dies kann auch in dessen Abwesenheit geschehen. Da Unterhaltsansprüche rückwirkend nicht geltend gemacht werden können, sollten Sie schnell handeln, um keine weiteren Ansprüche für Ihren Sohn zu verlieren. Eine andere Möglichkeit sehe ich derzeit anhand Ihrer Angaben leider nicht.
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Diese Antwort ist vom 12.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort!!!
Das mit dem Titel verstehe ich jetzt leider nicht ganz, wie kann ich den erwirken wenn der KV nicht anwesend ist? Über Anwalt und durch die alten Gehaltsabrechnungen vom KV? Also eine Verhandlung in Abwesenheit von ihm?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Um einen Titel zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag auf Zahlung von Unterhalt bei Gericht gestellt werden. Das Verfahrensrecht sieht vor, dass eine Zustellung des Antrags auch im Ausland vorgenommen werden kann oder, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist, eine öffentliche Zustellung erfolgen kann, § 185 ZPO
. Hat der KV noch eine Adresse in Deutschland oder sogar jemanden beauftragt, für ihn die Post entgegen zu nehmen, wäre eine Zustellung eventuell auch dorthin möglich. In welcher Höhe man in diesem Fall den Unterhalt geltend macht, ist eine andere Frage, die gesondert geklärt werden muss. Ggf. wäre zunächst nur der Mindestunterhalt einzuklagen.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin