Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich Ihnen wie folgt:
zu 1) Selbstverständlich steht es Ihrem Nachbarn frei, eine Strafanzeige gegen Sie zu erstatten. Ob diese zum gewünschten Erfolg -Ihrer Verurteilung- führt, darf allerdings anlässlich Ihrer Sachverhaltsschilderung bezweifelt werden. Denn zum einen handelt es sich um eine Gegenanzeige, die von den Ermittlungsbehörden in aller Regel sehr kritisch geprüft wird. Zum anderen ist der Zeuge (weiterer Nachbar), welcher das Fahrzeug am Morgen und am Abend betrachtete, kein geeignetes Beweismittel für eine von Ihnen angeblich begangene Sachbeschädigung. Denn während dieses Zeitraums kann der Lack des Fahrzeugs Ihres Nachbars durch eine Vielzahl von Ereignisse beschädigt worden sein.
So Ihr Nachbar positiv wusste, dass die Sachbeschädigung nicht von Ihnen begangenen wurde, ist die von ihm erstattete Strafanzeige als falsche Verdächtigung (strafbar gemäß § 164 StGB
) zu werten.
zu 2) Eine Prognose, wie das vorliegende Ermittlungsverfahren weitergehen wird, kann anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung und ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht beantwortet werden.
Es erscheint sowohl möglich, dass das Verfahren gegen Sie mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wird, als auch, dass weitere Ermittlungen unternommen werden. Z. B. könnte Ihr Kraftfahrzeug in Augenschein genommen und auf etwaige mit den Beschädigungen am KFZ des Gegners übereinstimmende Lackschäden überprüft werden.
Um hier Klarheit zu erlangen, können Sie einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung betrauen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakten nehmen.
Ich bitte höflich zu beachten, dass Sie im Strafprozess nicht dazu verpflichtet sind, Ihre Unschuld zu beweisen.
Weiterhin empfehle ich Ihnen dringend, keine Angaben zur Sache zu tätigen. Hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet. Insbesondere sollten Sie im Hinblick auf die Identität des Fahrers an den betroffenen Tagen schweigen. Die Ausübung dieses Schweigens darf Ihnen nicht zum Nachteil gereichen.
zu 3) Die Meldung des Vorgangs an Ihre Versicherung halte ich für unschädlich. Leider besteht für Ihre Rechtschutzversicherung keine Eintrittspflicht, da es sich bei der Sachbeschädigung um ein ausschließlich vorsätzlich zu begehendes Delikt handlt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlose Nachfragefunktion ebenso wie für Ihre weitere Strafverteidigung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Der Sachverhalt und die angebliche Beschädigung liegen bereits 2 Monate zurück.
Damals ging der Nachbar davon aus, dass ich sein Auto angefahren hätte. Das schlussfolgere ich aus seiner Forderung, meine KFZ-Versicherung zu informieren.
Heute kann es ein, dass er behauptet, ich hätte sein Auto mit einem Gegenstand zerkratzt. Schließlich wird er in einer Werkstatt gewesen sein, die ihm gesagt haben wird, dass dies keine Schleifspur - von einem blauen Auto verursacht - ist.
Auf Grund seiner Forderung von vor 2 Monaten dachte ich, meine Verkehrsrechtschutz kann mir helfen. Angeblicher Schaden - verursacht beim Ein- oder Ausparken... Dem ist wohl aufgrund der Gegenanzeige nicht so?
Vielen Dank nochmals!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Welchen Sachverhalt (Schaden durch Anfahren beim Ein-/ Ausparken oder Zerkratzen) Ihr Nachbar im Rahmen der Strafanzeige gegenüber der Polizei schilderte, ist derzeit nicht bekannt. Theoretisch wäre beides möglich. Die Tatsache, dass der Nachbar einen Strafanzeige gegen Sie erstattet, lässt keinen Rückschluss darauf zu, was er konkret zur Anzeige brachte.
Ein Tatnachweis für ein mutwilliges Zerkratzen des Fahrzeugs könnte beispielsweise durch den Zeugen, der ebendies beobachtet hat, erbracht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt