Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten erst einmal keine Aussage gegenüber der Polizei machen. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern und müssen sich nicht selbst belasten, ohne dass dies zu Ihrem Nachteil gewertet werden darf.
Sie sollten einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen, der für Sie Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt. Dann kann beurteilt werden, ob und was gegen Sie vorliegt bzw. ob es Beweise gegen Sie gibt. Anhand dessen kann dann entschieden werden, ob es vorteilhafter für Sie ist, weiter keine Aussage zu machen oder sich gegebenenfalls zur Sache einzulassen.
Für die vorgerichtliche Verteidigung kann der Anwalt eine Grundgebühr zwischen 40 € - 360 € (Nr. 4100 VV-RVG) erheben. Hinzu kommen Auslagen nach Nr. 7000 VV-RVG (z.B. Kopiekosten für Akteneinsicht in Höhe von 1 € pro Seite für die ersten 50 Kopien, danach 0,30 € für jede weitere Kopie), Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV-RVG) in Höhe von 20,00 € (oder Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand) sowie 19% Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).
Kommt es nachfolgend zu einem gerichtlichen Verfahren, fällt zusätzlich eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4206 VV-RVG innerhalb eines vom Anwalt zu erhebenden Rahmens von 40 € - 290 € sowie für jeden Gerichtstermin eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV-RVG innerhalb eines Rahmens von 70 € - 480 € an. Auf alles wird 19% Umsatzsteuer berechnet.
Man muss dazu sagen, dass viele Anwälte nicht bereit sind, zu den gesetzlichen Gebühren in Strafsachen tätig zu werden, da sie ihnen zu niedrig sind, sondern die Übernahme der Strafverteidigung vom Abschluss einer Honorarvereinbarung abhängig machen, die über den gesetzlichen Gebühren liegt.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten der Verteidigung gegen die Anklage einer vorsätzlich begangenen Straftat nicht.
Ein Pflichtverteidiger, für dessen Kosten die Staatskasse aufkommt, wird Ihnen voraussichtlich nicht beigeordnet werden, da dies nur bei schweren Straftaten erfolgt. (Dies ist beim Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr nicht der Fall.) Dies würde ohnehin auch erst im gerichtlichen Verfahren erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen