Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sind Sie grundsätzlich verpflichtet,erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Anfertigung von Fotos, Abnahme von Fingerabdrücken oder Meßungen zur Körpergröße.
Alle Maßnahmen müssen der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn z.B. zur Aufklärung der angeblichen Straftat nur Fotos nötig sind, dürfen keine Fingerabdrücke genommen werden.
Hier liegt die Annahme nahe, dass es ausreichte, nur Fotos zu fertigen, abschließend kann dies ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht seriös beantwortet werden.
Grundsätzlich können die von Ihnen festgehaltenen Daten unbegrenzt gespeichert werden.
Sofern das Ermittlungsverfahren gegen Sie aber nach § 170 II StPO
eingestellt wird, oder in in einem gerihtlichen Vefahren ein Freispruch erfolgt, sollten Sie deshalb Löschung der Daten aus der ED-Behandlung bei der zuständigen Bezirksregierung und der Staatsanwaltschaft beantragen.
Zusätzlich können Sie nachfragen, was über Ihre Person gespeichert ist. Die genannten Stellen sind verpflichtet, darüber Auskunft zu geben.
Erhalten Sie eine Nachricht, dass Ihre Daten gelöscht sind, dürfen Sie darauf vertrauen- so können diese Daten dann, da sie offiziell nicht existieren, nicht mehr vor Gericht verwendet werden.
Für Daten von Menschen, von denen (nach Verurteilung)angenommen wird, dass sie weitere Straftaten begehen werden, gelten zwar Überprüfungs-, aber keine festen Löschungsfristen. Sie müssen davon ausgehen, daß die Daten langfristig in verschiedenen Datenbanken von Polizei, LKA, BKA usw. aufbewahrt werden.
Ich hoffe,Ihnen durch diese Antwort eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Können Sie kurz noch sagen, ob die Polizei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte vornehmen müssen, ob es nicht ausgereicht hätte die Erkennungsdienstliche Maßnahme durch andere Maßnahmen zu ersetzen um die Person festzustellen.
z.B. Wenn vor Ort eine Polizeikontrolle erfolgte und danach weil ortsansäßig nochmal durch persönliche Vorsprache auf dem Revier der Betroffene eindeutig ermittelt werden konnte?
Ist dann nicht eine Erkennungsdienstliche Maßnahme überzogen.?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller, vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Leider müssen Sie aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes erkennungsdienstliche Maßnahmen im Ermittlungsverfahren dulden, da Sie den bereits erwähnten Anspruch auf Löschung haben, falls sich Ihre Unschuld herausstellt.
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist innerhalb der erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchzuführen. Das fertigen von Fotos ist in Straßenverkehrssachen zunächst immer verhältnismäßig, da Halter und Fahrer eines Fahrzeugs durchaus personenverschieden sein können und die Vorlage von Fotos geeignet sind, zur Identifizierung des Fahrers beizutragen.
Ich bedauere, Ihnen keine angenehmere Auskunft erteilen zu können, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt