Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes zusammenfassend wie folgt:
Die Abmachung mit der Kindesmutter hinsichtlich der Einmalzahlung war nichtig, da gemäß § 1614 BGB
nicht wirksam auf Kindesunterhalt verzichtet werden kann. Hinsichtlich der Zahlungen könnte Ihnen daher ein Anspruch auf Rückzahlung zustehen, da Sie ohne Rechtsgrund geleistet haben (§ 812 BGB
). Allerdings bleibt natürlich auch für die darauf folgenden 6 Monaten sie Unterhaltspflicht bestehen, sodass sich die Ansprüche auf Unterhalt und Rückzahlung gegenseitig aufheben würden.
Sie können daher meines Erachtens das Geld nicht zurückfordern.
Nachdem die Tochter 18 Jahre alt geworden ist, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Zudem hat die Tochter nur dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich in einer Ausbildung befindet und nicht ausreichend eigenes Einkommen hat. Eigenes Einkommen der Tochter, Kindergeld etc wird angerechnet. Wenn die Forderung durch einen Anwalt geltend gemacht wird, ist es immer ratsam, die Forderung durch einen eigenen Anwalt überprüfen zu lassen!
Da Ihre Frage sich auch auf das Strafrecht bezog, diesbezüglich noch ein kurzer Hinweis: Um sich eines Betrugs strafbar zu machen, müsste die Kindesmutter Sie vorsätzlich getäuscht haben, um sich rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu erschleichen. Dies käme unter Umständen in Betracht, wenn die Mutter in Kenntnis der eindeutigen Rechtslage Ihnen bewusst vorgespiegelt hätte, sich von weiteren Unterhaltszahlungen freikaufen zu können. Bei solchen "Täuschungen über die Rechtslage" wird jedoch in den meisten Fällen ein Betrug verneint.
Da Ihnen finanziell kein Schaden entstanden ist, sehe ich derzeit keine weiteren Ansprüche gegen die Kindesmutter.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können, hoffe aber, Ihnen trotzdem eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 07.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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