Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.
Nun zu Ihrer Frage:
Ohne vorherige Einsichtnahme in die Ermittlungsakten ist naturgemäß eine "Fern"-Prognose etwas schwer durchzuführen.
Eine Verurteilung setzt nach allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung voraus, dass das erkennende Gericht zum einen von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist und zum anderen ein diese Überzeugung stützendes Tatsachenmaterial in den Entscheidungsgründen des Urteils ausreichend darstellen kann.
Problematisch ist dabei die Situation "Aussage gegen Aussage" wie in Ihrem Fall. Diese Konstellation liegt vor, wenn der Darstellung des Geschehensablaufs durch den Angeklagten eine abweichende Schilderung durch eine andere Aussageperson gegenübersteht, ohne dass weitere Beweismittel zur Verfügung stehen würden.
In solch einem Fall muss das erkennende Gericht die Zeugenaussage einer besonderen Glaubhaftigkeitskontrolle unterziehen und in den Entscheidungsgründen im Falle einer Verurteilung auch darstellen können ( = erhöhte Darlegungs - und Begründungspflicht).
Eine Verurteilung kann aber sehr wohl erfolgen, wenn das Gericht von der Glaubhaftigkeit der Aussage des einzigen Belastungszeugen unter Beachtung der o.g. Grundsätze überzeugt ist. Es sollte an sich hierbei im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit keine Rolle spielen, ob der Zeuge Polizist ist oder nicht. Theoretisch. Praktisch wird es wohl unter Umständen so sein, dass der Richter nicht lediglich einen Zeugen sieht, sondern im Hinterkopf natürlich den Polizeibeamten hat, an dessen Aussage grundsätzlich nichts zu rütteln ist, da ein Polizist schon von berufswegen öfters vor gericht aussagen muss und daher die Gepflogenheiten kennt. Ich will nicht den Teufel an die Wand malen, aber dieses Szenario kenne ich zumindest oft genug aus selbst geführten Strafverfahren.
Wenn das Gericht der Aussage des Zeugen Glauben schenkt, dann können Sie auch aufgrund der Zeugenaussage verurteilt werden.
Ich gehe davon aus, Sie meinen mit Grundsatzurteilen zu §§ 185
, 194 StGB
die Frage danach, ob es Grundsatzurteile zur Konstellation "Aussage gegen Aussage" gibt. Grundsätzlich ist jeder Fall unterschiedlich, jedoch gelten die oben bereits genannten Kriterien der erhöhten Darlegungs- und Begründungspflicht.
Urteile des BGH als Beispiel:
1. BGH 4 StR 18/02
- Beschluss vom 5. März 2002 (LG Paderborn)
Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; Aussage eines einzigen Belastungszeugen; jeweils notwendige Glaubwürdigkeitsprüfung)
§ 261 StPO
Leitsatz
In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage oder nur die Aussage eines einzigen Belastungszeugen zur Überführung des zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten zur Verfügung steht und die Entscheidung allein davon abhängt, ob diesem einen Zeugen zu folgen ist, muss die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen werden. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 44, 153
, 158, 159 m.w.N.; BGH StV 1998, 250
).
Ich würde Ihnen raten, sich einen Verteidiger vor Ort zu suchen und mit diesem nochmals etwaige Erfolgsaussichten bzw. Möglichkeiten in Ihrem Fall zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Domsz
Hochberg 15
93086 Wörth a.d.Donau
Tel: 09482/9099476
Web: http://www.domsz.de
E-Mail: