Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Wichtig ist nun, dass Sie die Dinge sachlich und zurückhaltend angehen, auch wenn Sie von der Ex u. U. falsch verdächtigt wurden.
Schließlich haben Sie nun eine Strafanzeige wegen versuchter Nötigung im Straßenverkehr „am Hals“ und sollten spätestens jetzt an sich selbst denken.
So können Sie gemäß § 604 Abs. 3 BGB
auf die sofortige Rückzahlung der geliehenen 1.000,00 Euro bestehen.
Nach dieser Vorschrift kann der Verleiher nämlich jederzeit das geliehenes Geld zurückverlangen, wenn die Dauer der Leihe bei Hergabe des Geldes nicht bestimmt wurde und aus dem Zweck der Leihe auch nicht zu entnehmen war. Wichtig ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob Sie die Leihe der 1.000,00 €uro im Streitfall z. B. durch schriftliche Unterlagen oder Zeugenaussagen bewiesen werden könnten.
Was den Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr angeht sollten Sie bei der Polizei keine Aussage machen. Idealerweise beauftragen Sie schon jetzt einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht.
Spätestens nach Abschluss eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wird ein beauftragter Anwalt in die Polizeiakten Einsicht erhalten und Sie auf dieser Grundlage zu der weiteren Vorgehensweise dann fundierten beraten können. Gegebenenfalls wird er Ihnen dann sogar zu einem Strafantrag gegen die Ex wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB
) raten.
Ich weise darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine andere rechtliche Beurteilung folgen könnte.
Die gegen Sie vor mehr als 7 Jahren erhobenen und durch nichts bewiesenen Anschuldigungen/Verdächtigungen bleiben bei der rechtlichen Berurteilung wohl völlig außer Betracht. Solche Verdächtigungen/Anschuldigungen stehen mit den geliehenen und noch immer nicht an Sie zurückgezahlten 1.000 €uro in keinem Zusammenhang.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Gerne können Sie bei Unklarheiten über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 30.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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