Gerne zu Ihren Fragen:
Die Einweisungsabteilung hat die Aufgabe, bei Inhaftierten, die eine Freiheitsstrafe erhalten haben, eine Behandlungsuntersuchung durchzuführen. Auf dieser Basis der der Untersuchung wird der Vollzugsplan für den Gefangenen erstellt. Solche Vollzugs- bzw. auch Vollstreckungspläne gibt es für jedes Bundesland in unterschiedlicher Ausführungen, jedoch stets auf gesetzlicher Grundlage.
Ein Gefangener kann in einer Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er diesen besonderen Anforderungen genügt, explizit, wenn nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder das zu Straftaten missbrauchen wird. Die Chancen für Ersttäter sind dabei gut.
Wenn er jetzt - wie Sie schreiben - "vor zwei Tage Post von Polizei bekommen hat und zur Aussage als Beschuldigter geladen ist wegen Versicherungsbetrug" werde damit seine Chancen NICHT verringert. Denn - wie ich oben geschrieben habe - ist die Sozialprognose für den offenen Vollzug in naturgemäß in die Zukunft gerichtet, nicht in die Vergangenheit, schon gar nicht zurück nach 2015.
Außerdem handelt es sich bei der Vorladung um einen sog. Anfangsverdacht, zu dem offenbar noch nicht einmal eine Anklageschrift vorliegt.
Ob Ihr Freund der Vorladung zur Polizei folgt oder nicht, kann er auch frei selbst bestimmen (telefonisch absagen genügt) und Aussagen muss er auch nicht. Ohne Akteneinsicht rate ich im Prinzip davon ab, weil eine Aussage ins Blaue hinein wenig Erfolgsaussichten und ziemliche Gefahren birgt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 18.04.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.04.2019
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22:34
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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