Sehr geehrter Fragesteller,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt Stellung:
Der geschilderte Fall lässt eine abschließende Beurteilung Ihres Verhaltens nicht vollständig zu.
Die Ihnen vorgeworfene Nötigung setzt gemäß § 240 StGB
voraus, dass Sie den Genötigten mittels Gewalt, oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung, oder Unterlassung bewegen wollten und dies zu einem verwerflichen Zweck, oder mittels eines verwerflichen Mittels taten.
Insbesondere der Gewaltbegriff und der Aspekt des emfpindlichen Übels werden dabei mitunter sehr unterschiedlich bewertet, so dass es nahezu auf jedes im Rahmen einer Hauptverhandlung beweisbare Detail ankommt.
So kann z.B. in dichtem Auffahren über eine längere Strecke bereits eine relevante Nötigungshandlung gesehen werden, was aber nicht zwingend ist. In dem von Ihnen beschriebenen kurzen abbremsen kann ebenfalls eine Nötigungshandlung liegen, wenn daraufhin eine starke Bremsung des „Hintermanns" notwendig wird, oder es einzig darum geht, den anderen Verkehrsteilnehmer zu disziplinieren. Gleichwohl kann dies aber auch anders zu beurteilen sein, wenn die Bremse quasi als reine Warnung eingesetzt wurde.
Daneben kann auch das Verhalten des Anderen relevant sein, da dies ggf. die angesprochene Zweck-Mittel Relation zu Ihren Gunsten beeinflusst.
Sie sehen, dass die Beurteilung der Strafbarkeit sehr von den bereits gemachten Angaben und den beweisbaren Tatsachen abhängig ist. Ebenso verhält es sich natürlich mit der Strafbarkeit des anderen Verkehrsteilnehmers.
Vor diesem Hintergrund kann Ihnen seriöser Weise nur geraten werden, zunächst keine (weiteren) Angaben zur Sache zu machen und über einen Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Sodann könnte anhand des aus der Akte ersichtlichen Ermittlungsergebnisses, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des potentiell Genötigten, die weiteren Schritte – auch eine mögliche Gegenanzeige betreffend - besprochen werden.
Sollte sich der Vorwurf erhärten und Sie verurteilt werden, ist bei bislang nicht vorliegenden Vorstrafen von einer Verurteilung zu einer Geldstrafe auszugehen, die vermutlich zwischen 30 und 60 Tagessätzen liegen dürfte. Einen Tagessatz errechnen Sie grob, indem Sie Ihr monatliches Einkommen durch 30 teilen. Beachten Sie aber bitte, dass diese Einschätzung nur vorläufig gelten kann, da die schwere des in Rede stehenden Vorwurfes so noch nicht ersichtlich ist.
Zu der Geldstrafe würden 5 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.
Hinzu könnte, sollte der Vorwurf als schwerwiegender angesehen werden, auch ein Fahrverbot denkbar sein, wovon ich aber zunächst nicht ausgehe.
Neben einer Verurteilung ist aber auch eine Einstellung des Verfahrens, ggf. gegen Auflagen denkbar.
Angesichts dieser diversen Möglichkeiten und insbesondere aufgrund der Unkenntnis der Aussage des „Genötigten" erscheint es aber wie gesagt sinnvoll, das weitere Vorgehen anhand der Ermittlungsakte abzustimmen und anwaltlich prüfen zu lassen.
Sollten Sie sich dazu entschließen, bietet es sich an, möglichst schnell Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen, um nicht wertvolle Zeit zu vergeuden.
Im Rahmen dieser Ersteinschätzung hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick ermöglicht zu haben und weise, sofern sich noch Nachfragen ergeben haben, gern auf die für Sie kostenlose Nachfragefunktion hin.
Mit freundlichem Gruß
Diese Antwort ist vom 04.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Düllberg
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Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Fachanwalt für Strafrecht
Guten Morgen Herr Düllberg,
danke für ihre ausführliche Stellungnahme. Insofern werde ich erst einmal keine weitere Stellungnahme bei der Polizei geben und Einsicht in die Akten verlangen und Rechtsbeihilfe in Anspruch nehmen!
Eine abschließende Frage hätte ich aber noch. Im Prinzip kann mir der andere Fahrer alles mögliche vorwerfen (seine Frau saß neben ihm). Ich saß allerdings allein im Auto. Inwiefern ist man dann vor falschen Aussagen der Gegenseite geschützt? Es gibt ja keine Beweismittel, außer den Aussagen. Kann meine erste Stellungnahme bei Polizeikontrolle gegen mich verwendet werden? Ich hatte den Fall kurz und knapp beschildert und hinzugefügt das meine Reaktion sicherlich nicht korrekt war...das Ganze aber ein Grund hatte.
Danke für ein kurzes Feedback
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist pauschal schwierig, die Sie belastenden Aussagen einzuschätzen, ohne sie zu kennen. Aus dem bloßen Umstand, dass der andere Fahrer eine Beifahrerin hatte allein, folgt noch nicht, dass dessen Version auch geglaubt wird. Die Qualität der Aussage (z.B. deren Nachvollziehbarkeit, oder vorhandene bzw. nicht vorhandene Belastungstendenzen) ist da höher zu bewerten, als die reine Anzahl der Zeugen.
Hinsichtlich Ihrer bereits gemachten Angaben kommt es darauf an, ob Sie zuvor ordnungsgemäß über Ihr Recht zu Schweigen belehrt wurden.
Sofern eine Belehrung erfolgte, können die Angaben im Rahmen von Vorhalten, oder durch Vernehmung der Polizeibeamten in die Hauptverhandlung einfließen. Sofern Sie auf einen Vorhalt schweigen, kann dieser die Aussage aber nicht ersetzen.
Sollte eine Belehrung dagegen nicht, oder fehlerhaft erfolgt sein, würde dieser Umstand zu einem sog. Verwertungsverbot bzgl. der gemachten Angaben führen.
Eine genauere Prognose lässt sich dann nach Akteneinsicht stellen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Mit freundlichem Gruß,
M.Düllberg
Rechtsanwalt