Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst darf ich mich bei Ihnen für Ihre Anfrage bedanken, diese beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst darf ich Ihnen mitteilen, dass Sie nicht verpflichtet sind, die Anzeige zurückzuziehen. Eine derartige Verpflichtung würde selbst dann nicht entstehen, wenn Ihre Freundin Ihnen die betroffenen Gegenstände zwischenzeitlich aushändigen würde.
Falls ich Sie richtig verstanden habe, ist Zweck der Anzeige, Ihre Freundin zur baldmöglichsten Herausgabe zu bewegen. Es erscheint diesseits durchaus vorstellbar, dass Sie dieses Ziel auch erreichen, da Ihre Freude durch das gegen Sie laufende Ermittlungsverfahren weiter unter Druck geraten wird. Im Übrigen würde es sich strafmildernd auswirken, wenn diese den entstandenen Schaden " wiedergutmacht " und die Sachen herausgibt.
Bezüglich der strafrechtlichen Folgen ihrer Tat gehe ich davon aus, dass die Angelegenheit entweder gemäß § 153 a StPO
(Strafprozessordnung) gegen Erfüllung einer Auflage (unter Umständen Zahlung einer bestimmten Summe an eine gemeinnützige Einrichtung) eingestellt wird oder mit einer Geldstrafe im unteren Bereich zu rechnen ist. Eine Einstellung könne lediglich dann in Betracht, wenn die Betroffenen Sachen zuvor an Sie zurück gegeben wurden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Kämpf - Strafverteidiger in München
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Diese Antwort ist vom 13.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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13.12.2007
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10:33
Antwort
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