Hallo,
ich beantworte Ihre Frage auf Grund Ihrer Angaben wie folgt:
Bei der Anwesenheitspauschale handelt es sich um eine arbeitsvertragliche individuell vereinbarte Leistung, die einen Anreiz dafür bieten soll, dass der Arbeitnehmer keine Fehlzeiten hat.
Demnach wird es schlicht und einfach gezahlt für Tage, an denen der Arbeitnehmer faktisch anwesend war.
In § 11
Bundesurlaubsgesetz geht es jedoch um etwas anderes, nämlich um die Berechnung eines Urlaubsentgelts. Hier wird normiert wie dieses zu berechnen ist. Das hat aber mit der Anwesenheitspauschale nichts zu tun.
Gleiches gilt für §§ 2,4 Entgeltfortzahlungsgesezt. Hier wird normiert, wie die Entgeltfortzahlung bei Krankheit zu berechnen ist.
Man kann aber hieraus nicht im Umkehrschluss schliessen, dass die individualvertraglich vereinbarte Anwesenheitspauschale dann auch für Tage zu bezahlen wäre, an denen der Arbeitnehmer gar nicht anwesend war.
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Diese Antwort ist vom 26.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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26.11.2013
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15:51
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt
Hauptstraße 3
64665 Alsbach-Hähnlein
Tel: 06257-506060
Web: http://www.kanzlei-diefenbach.de
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Rückfrage vom Fragesteller
26.11.2013 | 16:06
O.k. soweit das Gesetz. Und ändert auch laufende Rechtssprechung nichts daran? Siehe Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.10.1978, Az.: 5 AZR 886/77 ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26.11.2013 | 16:27
In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob die Abrede in einem Arbeitsvertrag, wonach eine solche Prämie während der durch Krankheit ausgefallenen Arbeitszeit nicht weitergezahlt werden soll, nichtig ist.
Nach der Entscheidung verstößt eine solche Abrede gegen gesetzliche Abdingungsverbote.
Sie hatten jedoch nicht mitgeteilt, dass Sie eine solche Abrede in ihrem Vertrag haben.