Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach Art. 90 Abs. 1 IPRG (Bundesgesetz über das internationale Privatrecht) untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz vorbehaltlich einer Rechtswahl schweizerischem Recht.
Art. 25 Abs. 1 EGBGB
regelt, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.
Von einer Rechtswahl haben Sie in Ihrem Sachvortrag nichts berichtet, so dass von der Anwendung des schweizerischen Rechts auszugehen ist.
Mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Erbe unmittelbar die Erbschaft (vgl. Art. 560 Abs. 1 ZGB) und schließt die Schulden des Erblassers ein.
Bei Gläubigeransprüchen ist folgende Rangfolge zu beachten:
a) Erbschaftsschulden
b) Erbgangsschulden
c) Vermächtnisansprüche
d) persönliche Schulden des Erben
Hinsichtlich der Erbschaftsschulden und der Erbgangsschulden haften die Erben nach Art. 603 Abs. 1 ZGB als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen.
Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in einer Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben.
Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist (vgl. Art. 639 ZGB).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 22.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen