Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.) Ob Sie endgültig nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind, kann im Rahmen einer hier vorzunehmenden Erstberatung nicht abschließend geklärt werden, da es dann auf alle Details des Falles ankäme, so z.B. auch auf die gegenwärtigen Lebensverhältnisse Ihrer geschiedenen Frau. Sollte diese inzwischen wiederverheiratet sein, würde eine Unterhaltsverpflichtung entfallen. Gleiches könnte der Fall sein, falls sie nicht erneut geheiratet hat, aber in einer festen Partnerschaft lebt. Hier käme es auf weitere Umstände an.
Von diesen Fällen einmal abgesehen, sollte die Reform des Unterhaltsrechts vor allem bewirken, dass die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts nicht mehr so häufig und nicht mehr so lange zum Tragen kommen soll. Daher wurde der Geundsatz der Eigenverantwortlichkeit gesetzlich normiert: Gem. § 1569 BGB
obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung selbst, für den eigenen Unterhalt aufzukommen. Lediglich wenn er dazu außerstande ist, kommt es zu nachehelichem Unterhalt. Nach § 1574 BGB
obliegt es einem jeden Ehegatten, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzukommen.
Daher ist im vorliegenden Fall zunächst davon auszugehen, dass Ihre Frau für Ihren Unterhalt selbst aufkommen müsste. Der Unterhaltsbedarf richtet sich grds. nach den ehemaligen ehelichen Lebensverhältnissen. Lediglich dann, wenn das Einkommen Ihrer Ex-Frau nicht ausreicht, um diese Lebensverhältnisse aufrechtzuerhalten, müssten Sie ergänzend Unterhalt zahlen. Nun kann ich an dieser Stelle die ehemaligen Lebensverhältnisse nicht abschließend bewerten und daher den Bedarf Ihrer Ex-Frau nicht genau beziffern. Sollte sie nun jedoch ein höheres Einkommen als im Zeitpunkt der dem Vergleich zugrundeliegenden Berechnung haben, deckt sie Ihren Bedarf jedoch mehr als in dem Vergleich angenommen. Daher spricht dann viel dafür, dass Sie zumindest nur zu einem geringeren Unterhalt verpflichtet wären (wenn überhaupt).
Sobald Ihre Ex-Frau Rente bezieht, wird sich die Rechtslage jedoch ändern: Dann gilt der sog. Halbteilungsgrundsatz. Demnach steht dem Unterhaltsgläubiger die Hälfte der Differenz der Renten zu. Um dies zu berechnen müssten Sie von Ihrer Rente den Betrag der Rente Ihrer Frau (ohne Versorgungsausgleich) abziehen. Von diesem Wert hätten Sie grds. die Häfte als Unterhalt an Ihre Frau zu bezahlen.
Es gilt jedoch weiter, dass der Betrag, den Ihre geschiedene Frau aus dem Versorgungsausgleich erhält, als eigenes Einkommen voll auf Ihre Unterhaltsverpflichtung angerechnet werden muss, so dass sich die Unterhaltshöhe um diesen Betrag vermindert.
Im Ergebnis ist also davon auszugehen, dass sich Ihre Unterhaltsverpflichtung, seit dem der Vergleich geschlossen worden ist, der Höhe nach verändert hat.
2. + 3.) Jedoch stellt der Vergleich einen wirksamen Titel dar. Das heißt, dass Sie allein aufgrund dieses Vergleichs weiterhin zur Zahlung der Summe aus dem Vergleich verpflichtet sind, solange dieser besteht, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen hierfür inzwischen nicht mehr gegeben sein sollten, so dass Sie eigentlich gar keinen oder einen geringeren Unterhalt zahlen müssten.
Daher müssten Sie dafür sorgen, dass der Vergleich aus der Welt geschafft wird. Sollte dies nicht einvernehmlich mit Ihrer Ex-Frau geregelt werden können, ist dies nur durch ein gerichtliches Verfahren möglich. Sie müssten dann eine sog. Abänderungsklage anstrengen.
Abschließend empfehle ich Ihnen daher, einem Rechtsanwalt sämtliche für die Neuberechnung des Unterhalts erforderlichen Unterlagen vorzulegen und ihn mit der umfassenden Prüfung des Falles zu beauftragen. Nachdem Ihnen dann das Ergebnis vorliegt, in welcher Höhe Sie a) gegenwärtig und b) ab Eintritt Ihrer geschiedenen Frau in die Rente Unterhalt zahlen müssten, sollten Sie dann entscheiden, ob Sie eine Abänderungsklage erheben wollen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Diese Antwort ist vom 16.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: http://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Ich hatte in meiner Fallbeschreibung erwähnt, dass das Gericht bei der Berechnung des Unterhalts die sog. Anrechnungsmethode (im Gegensatz zur Differenzmethode) angewandt hat, weil meine Ex-Frau während der Ehe nur ganz unmaßgeblich gearbeitet hat. Gilt das dann nicht auch für die Zeit, in der beide Personen Rentner sind? Ihre Antwort zur Rentnerzeit fußt aber offensichtlich auf der Differenzmethode.
Das ist für mich ein ganz wichtiger Aspekt, weil der Unterhalt nach der Differenzmethode deutlich geringer ausfällt.
Bitte nehmen Sie zu diesem Punkt noch einmal Stellung.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Durch eine Leitsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2002 (Az. 1 BvR 105/95
) ist entschieden worden, dass die Anwendung der Anrechnungsmethode verfassungswidrig ist. Daher ist die Differenzmethode anzuwenden.
Dies lässt die Unterhaltsverpflichtung aber in aller Regel nicht geringer, sondern höher werden. Das BVerfG hat entschieden, dass die Hausfrauentätigkeit, die eine nicht oder wenig beruftstätige Ehefrau im ehelichen Haushalt erbringt nicht unberücksichtigt bleiben darf. Vielmehr sei auch diese Tätigkeit eheprägend. Wegen dieser Tätigkeit muss ein zusätzliches, fiktives Einkommen berücksichtigt werden. Dieses fiktive Einkommen ist beim Unterhalt als eheprägend zu berücksichtigen, so dass hierdurch der unterhlatsrechtlich relevante Bedarf erhöht wird.
Vor dem Hintergrund dieser Rspr. ist auch in Ihrem Fall nicht davon auszugehen, dass Sie durch die Differenzmethode besser dastehen würden, da somit auch die ehelichen Lebensverhältnisse nunmehr anders zu beurteilen wären als im Scheidungszeitpunkt. Durch die Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens wäre der Bedarf Ihrer Ex-Frau entsprechend höher zu veranschlagen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt