Sehr geehrter Fragesteller,
das Zwangsvollstreckungsverbot während der Dauer des Insolvenzverfahrens umfasst nicht die Zwangsräumung von angemietetem Wohnraum so dass eine beantragte Zwangsräumung der Wohnung von Schuldnern über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, vom Gerichtsvollzieher durchzuführen ist (Beschluss AG Offenbach vom 30.11.2004, Aktenz. 61 M 11879/04
).
Das bedeutet, dass Sie als Eigentümer nicht rechtlos sind, sondern die Räumung trotz Vollstreckungsschutz des Insolvenzverfahrens betreiben können. Leider gibt es immer wieder Schwierigkeiten mit Gerichtsvollziehern, die der Meinung sind, dass sie einen Räumungstitel gegen den Insolvenzverwalter nicht durchsetzen können. Räumungsschuldner ist aber der Mieter selbst.
Einen Anspruch auf Wertersatz oder Nutzungsentschädigung haben Sie allerdings gegen die Insolvenzmasse nicht, weil das Mietverhältnis vor der Insolvenzverfahren gerichtlich festgestellter Weise beendet wurde. § 108 Inso kann daher mangels Mietvertrag keine Anwendung finden.
Nutzungsentschädigung für die genutzte Wohnung kann auch nicht als Masseverbindlichkeit eingeordnet werden, weil das Mietverhältnis schon 2011 beendet worden ist und der Insolvenzverwalter die Mietsache daher nicht für die Insolvenzmasse in Anspruch nehmen konnte.
Ist das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden, so sind der Rückgabeanspruch gemäß § 546 BGB
n.F. sowie alle Abwicklungsansprüche bereits vor Eröffnung entstanden und folglich grundsätzlich Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO
(z. B. BGH, Az: IX ZR 66/05
, Urteil vom 21.12.2006).
Wegen der oben ausgeführten Rechtslage gibt es keine Urteile, wie von Ihnen angegeben.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen einen ersten Überblick gegeben zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Räumung.
Zunächst einmal vielen Dank für die Ausführungen, die den ersten Teil der Frage für mich schlüssig beantwortet haben. Allerdings will ich weniger die Zwangsräumung betreiben als vielmehr eine Nutzungsentschädigung erhalten, die aber nunmehr auf Grund Ihrer Antwort wohl gerichtlich höchstens außerhalb des Insolvenzverfahrens und nur gegen den Schuldner als durchsetzbar anzusehen ist.
Ich bitte aber auch die Zusatzfrage zu beantworten, die sich auf unerlaubte Handlung im Sinne der InsO bezog. Ich habe weitere Forderungen, die sich aus der Hausbesetzung ergeben. Ist die Hausbesetzung (= Hausfriedensbruch) im Zeitraum nach der gerichtlichen Räumungsanordnung als unerlaubte Handlung i.S. der InsO anzusehen, so dass ich mit guten Erfolgsaussichten eine Klage anstrengen kann, um allen damit zusammenhängenden Forderungen Vorrang zu verschaffen?
Wenn ja, gibt es dazu Gerichtsurteile?
Sehr geehrter Fragesteller,
Danke für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte: Das Nichtausziehen ist selbst bei Vorliegen eines Räumungstitels kein Hausfriedensbruch. Es kann daher hierzu keine Urteile geben und von einer hierauf gestützten Klage ist daher abzuraten.
Das ist Rechtsprechung seit der Entscheidung des Reichsgerichts 1936 (RGSt 36, 322; Wessels/Hettinger, Strafrecht, Besonderer Teil 1, 35. Auflage, Rn. 600). Das Hausrecht des Mieters endet erst, wenn er tatsächlich räumt. Heute wird teilweise danach differenziert, ob tatsächlich erkennbar eine Hausbesetzung vorliegt, bei der zB die Zugangstüren verbarrikadiert werden oder ein Transparent "besetzt" an der Fassade hängt. Etwas in dieser Art haben Sie allerdings nicht geschildert.
Mit freundlichen Grüßen