Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die Höhe der entstehenden Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Hierbei ist zunächst zu unterscheiden zwischen Gebühren, die sich nach dem Streitwert der Angelegenheit bestimmen und so genannten Betragsrahmengebühren.
Betragsrahmengebühren fallen in den meisten sozialgerichtlichen Angelegenheiten, so auch der Ihren an. In diese Fällen wird dem Rechtsanwalt durch das Vergütungsverzeichnis zum RVG ein Gebührenrahmen an die Hand gelegt, in dem er entsprechend § 14 RVG
die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festsetzen kann.
Im Falle eines Widerspruchsverfahrens fällt zunächst einmal eine Geschäftsgebühr nach VV 2400 RVG an. Diese darf zwischen 40,00 und 520,00 EUR betragen, wobei eine höhere Gebühr als EUR 240,00 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
In Ihrem Fall kann anhand der Sachverhaltsschilderung nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit es Anwalts umfangreich oder schwierig war, so dass aus meiner Sicht eine Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 240,00 anzusetzen wäre.
Dazu kommt, da der Anwalt am Abschluss eines Vergleichs mitgewirkt hat, eine Einigungsgebühr, deren Höhe sich zwischen 40,00 und 520,00 EUR bewegen darf. Im Regelfall wird hier auch eine Gebühr in Höhe von EUR 240,00 anzusetzen sein.
Hinzu kommt ferner noch eine pauschale Gebühr für Post- und Telekommunikationsaufwendungen in Höhe von EUR 20,00 sowie – falls der Anwalt Akteneinsicht genommen hat – Gebühren für die Anfertigung von Kopien, so dass nach Anwendung der gesetzlichen Gebührensätze Anwaltsgebühren in Höhe von ca. EUR 500,00 zzgl. USt. anfallen würden.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die außergerichtlichen Anwaltsgebühren entsprechen § 34 RVG
pauschal vereinbart werden können.
Für eine solche pauschale Vereinbarung, die ich in Ihrem Fall im Übrigen für zweifelhaft halte, wäre natürlich der Anwalt im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung beweispflichtig.
Da sich die von dem Anwalt verlangten Gebühren allerdings unter dem gesetzlichen Rahmen bewegen, kann ich Ihnen an dieser Stelle nur empfehlen, die Rechnung Ihres Anwalts zu begleichen.
Ich bedauere, dass ich Ihnen in dieser Angelegenheit keine günstigere Auskunft geben kann, hoffe jedoch dennoch, Ihnen mit meiner Antwort zumindest einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Leider hat sich in meine Antwort ein kleine Tipfehler eingeschlichen.
Die Gebührenvereinbarung richtet sich nach § 4 RVG
.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt