Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Gegen den Anwalt Ihres Arbeitgebers werden Sie keinen Anspruch geltend machen können, da Sie mit diesem keine vertragliche Vereinbarung getroffen haben werden. Eine Bürgschaftserklärung setzt gem. § 766 BGB Schriftform voraus - eine mündliche Erklärung reicht dazu nicht aus.
Zudem setzt ein Vertrag auch einen Rechtsbindungswillen voraus. Es dürfte sehr zweifelhaft sein, dass der Anwalt Ihres Arbeitgebers für die Verbindlichkeiten seines Mandanten mit eigenen Mitteln haften und sich rechtlich binden wollte.
Aus den Versprechungen des Anwaltes werden Sie keinen Honig saugen können - ich sehe dafür keinen rechtlichen Ansatzpunkt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt