Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich bedarf es für das Zustandekommen eines Beratungsvertrages keines förmlichen Abschlusses; dieser kann durch das Verhalten der Parteien –konkludent- geschlossen werden, etwa durch Ihre Fragen, die dann vom Anwalt beantwortet werden.
Die Kosten der Beratung ergeben sich aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Nummer 2100 VV regelt die Beratungsgebühr (in Ihrem Fall konnte über die Erstberatungsgebühr von € 190 hinausgegangen werden):
Beratungsgebühr, soweit in Nummer 2101 nichts anderes bestimmt ist: 0,1 bis 1,0 Gebühren
(1) Die Gebühr entsteht für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.
Die Schlüssigkeit der Rechnung kann ohne Einsicht in diese nicht nachvollzogen werden, doch erscheint die Höhe im Bereich des Vertretbaren.
Wer die Dienstleistung eines Rechtsanwaltes in Anspruch nimmt, kann prinzipiell nicht erwarten, dass dieser unentgeltlich tätig wird. Grundsätzlich muss der Anwalt den Mandanten nicht darüber aufklären, dass er für seine Tätigkeit vergütet werden will. Nach seit 01.07.2004 geltenden Recht besteht aber nach § 49b Abs. 5 BRAO
eine Pflicht, darüber zu belehren, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Folge eines Verstoßes ist aber kein Erlöschen des Vergütungsanspruchs, sondern lediglich ein möglicher Schadenersatzanspruch, wenn ein anderer Anwalt preiswerter beraten hätte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über Ihren Problemkreis geben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Die Frage ist warum
"in Ihrem Fall konnte über die Erstberatungsgebühr von € 190 hinausgegangen werden" - weil nach Auskunft meines Anwalts, der mich dann bei der Scheidung vertreten hat - nich davon ausgegangen werden konnte. Er sagte die 190 seien entsprechend...
Bitte kurze Begründung
merci
Sehr geehrter Fragesteller,
in Ihrer Schilderung sprechen Sie von 2 Gesprächen mit dem Anwalt, weshalb man von einem über eine Erstberatung hinausgehenden Beratungsmandat ausgehen kann. Sicher bewegt sich der Kollege hier auf recht dünnem Eis, aber diese Vorgehensweise erscheint vertretbar. Wie immer in der Juristerei kann man auch eine Gegenansicht vertreten, wenn man den Begriff Erstberatung nicht auf die Anzahl der Gespräche, sondern auf den Gesprächsinhalt (der mir hier aber nicht bekannt ist) bezieht.
Ab 01.07.2006 ist ein Verhalten wie Sie es schildern übrigens nicht mehr möglich, da ab da bei Beratungen ganz klar über das Honorar gesprochen werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt