Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vorab mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:
Gemäß § 60 Abs. 1
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) kommt es zu der Frage ob die Bestimmungen des RVG oder der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zur Anwendung kommen, darauf an, ob ein „ bedingter“ bzw. „unbedingter“ Auftrag vorlag.
Die Frage kann ohne Einsicht in den Schriftverkehr nicht abschließend beurteilt werden.
Ein unbedingter Auftrag könnte vorliegen, wenn Sie wegen des Prozess- und damit einhergehenden Kostenrisikos (keine Rechtsschutzversicherung) den Rechtsanwalt vor dem 01.07.2004 ohne Ausspruch einer Bedingung beauftragt haben, eine außergerichtliche Einigung mit der Bank, ggf. auch noch nach dem 01.07.2004, zu erzielen.
In diesem Fall fänden noch die Vorschriften der BRAGO Anwendung.
Bei der hier veröffentlichte Abrechnung nach dem RVG wurden die Bestimmungen des RVG übrigens korrekt angewendet. Auch die Gebührenerhöhung von 1,3 auf 1,6 ist rechtmäßig, wenn nämlich der Anwalt z. B. von 2 Auftraggebern mandatiert wurde.
Sollte die BRAGO Anwendung finden, so könnten gem. §§ 118 BRAGO eine 5/10 bis 10/10 Geschäftsgebühr und gem. § 23 BRAGO eine 15/10 Vergleichsgebühr in Ansatz gebracht werden. Eine volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von 50.000,00 €uro nach der BRAGO 1.425,00 €uro, sodass sich ein Summe von 1.068,75 € + 2.137,50 € = 3.206,25 € zuzüglich Auslagen u. MwSt (19 %) ergeben könnte.
Der Umstand, dass während der 5 jährigen Verhandlungen um die 15 Schreiben zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt ausgetauscht wurden, dürfte nach erster Einschätzung der Sachlage dagegen sprechen, dass ein unbedingter Auftrag zur außergerichtlichen Einigung mit der Bank in Auftrag gegeben wurde.
Zumal sich nach von mir vorgenommener Berechnung zwischen der Abrechnung nach dem RVG und der Abrechnung nach der BRAGO eine Minimalabweichung um die 20,00 bis 40,00 €uro ergibt, empfehle ich die Rechnung zu bezahlen. Meine Empfehlung gilt jedoch nur unter der Prämisse, dass die der Abrechnung zu Grunde gelegten 50.000,00 €uro Geschäftswert zutreffen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Bei Unklarheiten können Sie gerne kostenfrei nachfragen (kostenfreier Rückfragebutton unten auf dieser Seite – grüner Button mit Pfeil).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Michael Kohberger,
vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort. Sie hat uns sehr geholfen und so langsam sehen wir „Licht im Dunkeln“.
Uns war absolut nicht klar, dass wir für eine Immobilie, die wir als Ehepaar gemeinsam erworben haben, auch noch Zuschläge zahlen müssen. Es ist auch für uns schwer nachzuvollziehen, wo hier in unserem Fall der zusätzlich Aufwand entstanden sein soll.
Zu unserer Nachfrage:
Ihre Berechnungen nach BRAGO haben wir nicht ganz nachvollziehen können.
Sie schreiben: „die volle Gebühr beträgt … 1.425,00 Euro“ und dann bei den Summen: „ 1.068,75 € + 2.137,50 €“
Wir nehmen an, die Geschäftsgebühr beträgt 1.068,75 €.
Was meinen Sie mit dann mit 1.425,00 € und sind die 2.137,50 € wirklich die Vergleichsgebühren? Diese sind ja nach RVG mit 1.569,00 € deutlich niedriger.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nach dem RVG beträgt eine einfache Gebühr (Streitwert 50.000,00 €uro):
1.046,00 €uro.
Nach der BRAGO betrug eine einfache Gebühr (Streitwert 50.000,00 €uro):
1.425,00 €uro
Sie lesen völlig richtig.
Der Gesetzgeber hat die einfache Gebühr um 379,00 €uro gemindert !
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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