Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Der Insolvenzverwalter wird Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend machen.
Gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO sind gewährte Leistungen zurückzugewähren.
Dieser Anspruch entsteht durch Gesetz mit Stellen des Insolvenzantrages und ist bereits ab diesem Zeitpunkt fällig (BGH, Urt. v. 01.02.2007 - IX ZR 96/04).
Damit genügt, es wenn der Insolvenzverwalter Ihnen eine Zahlungsfrist setzt.
Mit Ablauf der Zahlungsfrist befinden Sie sich in Verzug (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB).
Im Verzug hat der Schuldner auch die Rechtsverfolgungskosten (als Schadensersatz) zu tragen (§ 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 BGB).
Damit sind auch die Rechtsverfolgungskosten vom Schuldner zu tragen, wozu auch Rechtsanwaltskosten gehören.
Wir eine Rechtsanwalt tätig, entsteht in der Regel eine 1,3 Geschäftsgebühr.
Das RVG sieht zwar nur eine 0,3 Gebühr für Schreiben einfacher Art vor.
Gerichte haben auch schon so geurteilt unter Bezugnahme auf die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB).
Der BGH (Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, Leitsatz) stellt aber fest: "Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden."
Sie sollten daher keine Klage riskieren.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt