Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Eine nunmehrige Einlegung der Berufung ist nicht möglich, ich sehe nach Ihren Angaben keine Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Sie könnten höchstens versuchen, Schadensersatz vom Anwalt zu fordern. Dazu müsste zum einen ein Verschulden des RA vorliegen, zum anderen aber müsste inzident geprüft werden, wie die Berufung ausgegangen wäre, damit Ihr etwaiger Schaden nachgewiesen wäre.
Der Sachverhalt ist nicht eindeutig zu Ihren Gunsten zu beantworten, meine Einschätzung lautet wie folgt:
Wenn der Anwalt Ihnen nur das Empfangsbekenntnis zugemailt hat, so ist das meines Erachtens nicht ausreichend.
Der BGH hat dazu entschieden: " Ein Anwalt muss seine Partei deshalb darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Diese Unterrichtung erfordert eine richtige Belehrung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist." (BGH, Beschluss vom 18.7.2017, VI ZR 52/16).
Er hätte Ihnen also mindestens einen entsprechenden Brief oder eine Mail mit der verständlichen Aufklärung über die Möglichkeit des Rechtsmittels und den genauen Tag des Fristablaufs schicken müssen.
Maßgebend sind aber zudem die Umstände des Einzelfalles. Der Anwalt hätte zudem Ihre Anfrage bezüglich der Erfolgsaussichten beantworten müssen.
Allerdings sind seine Pflichten auch nicht weiter als folgend ausgeführt:
"Materiell muß er auf ohne weiteres erkennbare Abweichungen des Urteils
von höherrangiger Rechtsprechung hinweisen. Er soll aber nicht verpflichtet
sein, ohne besonderen Auftrag das Urteil auf mögliche Fehler zu überprüfen
und diese auf die Möglichkeit der Überprüfung in der nächsten Instanz zu
untersuchen (BGH Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 142/05 m.w.N.). Er soll also
nicht ohne Auftrag und damit ohne Vergütung verpflichtet sein, das Urteil
insgesamt durchzuarbeiten und das Rechtsmittel nahezu abschließend
vorzubereiten.
- Weiterhin soll der Rechtsanwalt zu einem Hinweis auf eigene Fehler und
den dadurch verursachten Prozeßverlust verpflichtet sein (BGH Urteil vom
24.05.2007, IX ZR 142/05 m.w.N.). Das setzt voraus, daß ihm bei Lektüre
und Prüfung des Urteils sein vorheriger Fehler auffällt. Dazu gehört auch der
Hinweis auf unterlassene rechtliche Ausführungen erster Instanz, weil der
Anwalt die Schlüssigkeit der gegnerischen Klage nicht korrekt geprüft und
somit mangelhaft vorgetragen hat (BGH Urteil vom 24.05.2007, IX ZR
(siehe: Einführungslehrgang Anwaltspflichtstation, Mandatsannahme, Mandatsführung, Anwaltshaftung
Landgericht Itzehoe Dezember 2008, Rechtsanwalt und Notar Martin Engel)
Daher ist meine Einschätzung, dass Ihnen zumindest ein Mitverschulden anzulasten ist, keinen eindeutigen Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt zu haben.
Nicht eindeutig zu beantworten ist, ob der Anwalt hätte noch einmal explizit nachfragen müssen, ob Sie Berufung einlegen wollen, oder, ob er hier nach den Umständen davon ausgehen durfte, dass Sie es nicht wollen. Dazu müsste man jegliche Umstände des Einzelfalles prüfen und kennen.
Die Anforderungen der Rechtsprechung sind wie folgt: "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht der Rechtsanwalt, der seine Partei durch einfachen Brief
über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet, trotz Schweigen des Mandanten keine Nachfrage halten. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der Anwalt den Verlust seiner Mitteilung befürchten muss oder wenn ihm der
Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen und durchführen zu wollen, aus bestimmten Umständen bekannt war.
(BGH, Beschl. v. 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62, VersR 1963, 435; v. 13. November 1991 - VIII ZB 29/91, VersR 1992, 898; Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 19/99, NJW 2002, 290). " BUNDESGERICHTSHOF, BESCHLUSS, IX ZR 176/04 vom 29. Juni 2006.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen. Nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Brigitte Draudt
Rechtsanwältin