Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ob Sie die Tasche zurücknehmen und die Anwaltskosten tragen müssen hängt in Ihrem Fall davon ab, wie der Zusatz „Privatverkauf ohne Garantie und Rücknahme" in Ihrer Ebayauktion verstanden wird.
„Ohne Garantie" bedeutet nämlich in der Regel keinen Haftungsausschluss nach § 444 BGB
, sondern höchstens die einfache Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache, vgl. Palandt – Weidenkraff § 444, Rn. 19.
Wenn Sie aber einen Ausschluss der Gewährleistungsrechte beabsichtigt haben, wird dies anhand einer Auslegung nach §§ 133
, 145
ff. BGB ermittelt werden müssen.
Weiterhin stellt sich auch die Frage, ob Ihre Ebayauktionen möglicherweise als gewerblich einzustufen sind. Ihren Angaben zur Folge steht in Ihren Auktionen „immer" Privatverkauf ohne Garantie und Rücknahme. Daher besteht Grund zur Annahme, dass Sie Gebrauchtartikel im größeren Umfang verkaufen. Falls Sie weiterhin auch viele Neuprodukte verkaufen, könnten Sie als gewerblicher Händler gewertet werden. Dies hätte zur Folge, dass Sie aufgrund des Widerruf – und Rückgaberechts nach §§ 355
, 356 BGB
zur Rücknahme der Tasche verpflichtet wären. Die Anwaltskosten müssten Sie dann im Sinne eines Verzugsschadens nach §§ 280 Abs. 2
, 286 BGB
übernehmen.
Sollte das Vorgenannte aber nicht zutreffen und sollten Sie die Haftung für einen Sachmangel gem. § 444 BGB
wirksam ausgeschlossen haben, so müssen Sie weder die Tasche zurücknehmen noch die Anwaltskosten tragen.
Daher empfehle ich Ihnen, die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zur genauen Prüfung zu übergeben und mit Ihm die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen einer Direktanfrage auf dieser Plattform zur Verfügung. Sie können mir dann sämtliche Unterlagen per E-Mail zukommen lassen. Die weitere Vergütung wird dann selbstverständlich unter Berücksichtigung Ihres jetzigen Einsatzes angepasst.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Diese Antwort ist vom 02.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich bin eine Privatverkäufer.Verkaufe ca.10 Artikels im Jahr. Die Tasche hat NIE gefärbt,warum muss ich sie zurücknehmen???Ihre Antwort finde ich unkorrekt
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ich habe Ihnen ausführlich geschildert, unter welchen Umständen Sie die Tasche zurücknehmen und die Rechtsanwaltskosten tragen müssen.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf folgenden Absatz meiner Antwort:
"Sollte das Vorgenannte aber nicht zutreffen und sollten Sie die Haftung für einen Sachmangel gem. § 444 BGB
wirksam ausgeschlossen haben, so müssen Sie weder die Tasche zurücknehmen noch die Anwaltskosten tragen."
Aufgrund dessen ist in Ihrem Fall konkret zur prüfen, ob Sie mit Ihrer Beschreibung "Privatverkauf ohne Garantie und Rücknahme" die Haftung für einen Mangel (Tasche färbt) wirksam ausgeschlossen haben.
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.