Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Um Ihren Vorschuss zurückzubekommen bleibt Ihnen letztlich nur ein Weg: Sie müssen die beiden Rechtsanwälte verklagen. Hierzu sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Beziehen Sie aber auch in Betracht, dass die Kollegen die Gebühr möglicherweise bereits verdient haben, nämlich in dem der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde, und es tatsächlich einfach nur sehr lange dauert, bis die Akteneinsicht gewährt wird.
Die Rechtsanwaltskammer kann Ihnen dabei leider nicht weiterhelfen, da diese nur die Einhaltung des Berufsrechts überwacht. Im geschilderten Fall würde die Rechtsanwaltskammer z.B. rügen können, dass die Kollegen – entgegen ihrer Berufspflicht - das Mandat nicht bearbeitet haben und auf Ihre Anfragen nicht reagierten. Normalerweise hilft so eine Beschwerde „nebenbei" auch, dass der Kollege das Mandat ordentlich weiterführt. Aber bei Ihnen war das ja wohl nicht der Fall.
Weiterhin kann es zusätzlich sinnvoll sein, wenn Sie Strafanzeige erstatten. Ein Betrug läge vor, wenn die Anwälte das Geld von ihnen genommen haben, obwohl sie von Anfang an nicht vorhatten, die Sache zu bearbeiten. Dies wird schwer nachzuweisen sein. Wenn Sie Glück haben, übt jedoch allein die Existenz eines Strafverfahrens derartigen Druck auf die Kollegen aus, dass sie freiwillig zahlen.
Auf der anderen Seite deutet hier einiges (das Nicht-Tätigwerden und die dauerhafte Nicht-Erreichbarkeit) darauf hin, dass die Kollegen selber in ernsthafte Schwierigkeiten geraten sind. In solchen Fällen ergreift wiederum die Rechtsanwaltskammer entsprechende Maßnahmen, die bis hin zu einem Widerruf der Anwaltszulassung führen können. Auch dies hilft Ihnen dann allerdings nicht Ihr Geld zurück zu bekommen.
Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Blum
Diese Antwort ist vom 24.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Diana Blum
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