Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
bedauerlicherweise dürfte es hier aus verschiedenen Gründen schwierig werden, einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft durchzusetzen.
Für einen Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung EU-Verordnung 261/2004 liegt der Flug zu weit in der Zukunft, hier ist ein Anspruch nur dann möglich, wenn weniger als 2 Wochen zwischen Annullierung und Abflugdatum liegen.
Zitat:Artikel 5 - Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) ......
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Mietwagen nach Art.12 scheidet nach der Fluggastrechteverordnung aus den gleichen Gründe leider ebenfalls aus, zudem wäre dieser dann auch anzurechnen:
Zitat:Artikel 12 - Weiter gehender Schadensersatz
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
(2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben.
Es bliebe noch ein möglicher Anspruch nach dem Montrealer Abkommen vom 28.06.2004 in Verbindung mit §§ 280 BGB ff..
Dabei käme es aber zum einen darauf an, dass sich die Fluggesellschaft hier nicht auf die außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der Pandemielage berufen kann. Es müsste hier dann nachgewiesen werden, dass die Entscheidung den Flug zu anullieren rein wirtschaftliche Gründe hat. Aktuell dürfte dies kaum gelingen.
Es wäre dann auch noch von Seiten der Fluggesellschaft einzuwenden, dass Ihnen eine Schadensminderungspflicht obliegt, und Sie eventuell anderweitig nach Valencia hätten kommen können. Hier wäre dann im Einzelnen zu fragen, ob und wie eine Reise anderweitig zumutbar ist, z.B. mit einer anderen Fluglinie und/oder von einem anderen Abflugsort aus. Da Mietwagenfirmen bei Flugannullierungen oder Verspätungen oft recht kulant sind wird es auch nicht viel nützen, wenn sich die Uhrzeit der Ankunft erheblich verschiebt.
Zudem dürften solche Ansprüche nach den AGB der Fluggesellschaft ausgeschlossen sein, ob dies zulässig ist wäre dann nochmals zu überprüfen und vermutlich sogar zulässig, inbesondere wenn die oben genannten außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Im Ergebnis halte ich das Risiko hier bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu scheitern leider für relativ hoch und die Führung der Beweiskette für sehr aufwendig, insbesondere da noch ein großer Zeitraum zwischen Abflug und Annullierung liegt.
Einen Gutschein müssen Sie aber nicht akzeptieren, vielmehr muss nach Annullierung innerhalb von 7 Tage der Flugpreis gemäß Artikel 8 der Fluggastrechteverordnung voll erstattet werden:
Zitat:Artikel 8 - Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,....
Ich hoffe Ihr Frage wenigstens inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke