Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das von Ihnen angegührte Urteil differenziert zwischen Teilungsversteigerungen und sonstigen Zwangsversteigerungen. Bei einer Teilungsversteigerung soll aufgrund der Einflussnahmemöglichkeiten ein Antrag nach 765a ZPO in der von Ihnen dargestellten Konstellation gerade nicht erfolgversprechend sein.
Damit erübrigt sich auch die Frage nach der Hinweispflicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Die Frage bezog sich primär nicht auf die Art der Versteigerung auch wenn der BGH hier eine Interessensabwägung macht, zB wenn es um Minimalforderung geht und dann noch eine Verschleuderung droht bei einem viel größeren Grundstück in einer Versteigerung )
Aber auch bei einer Zwangsversteigerung von einer Erbengemeinschaft gibt es ja zwei Eigentümer
Die Frage stellt sich also trotzdem, ob auch ein Eigentümer alleine antragsbefugt ist, wenn der andere Eigentümer bspw. nicht erscheint
Im übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass offensichtlich die Gerichte landläufig und sogar die überwiegende Literatur auch bei einer Teilungsversteigerung die Anwendbarkeit des § 765a sehen, denn wieso soll das auch ausgerechnet bei der Teilungsversteigerung nicht gehen, man wäre ja sonst vollkommen schutzlos oder ?
Es gibt ja bei der Versteigerunh einen viel größeren Grundrechtsschutz - da ja der Gläubiger fehlt- daher verstehe ich nicht, wieso sie das nicht für anwendbar halten
Auch Herr Wundke scheint das so zu sehen
http://www.frag-einen-anwalt.de/Muss-man-Verschleuderung-bei-Zwangsversteigerung-dulden---f257904.html
Sowie Haufe
http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/20-die-teilungsversteigerung-ff-einstweilige-einstellung-nach-765a-zpo_idesk_PI17574_HI7469282.html
"Der BGH hat die
Anwendbarkeit von § 765a ZPO
mit Beschluss vom 22.3.2007 bejaht und zur Begründung ausgeführt:
Zitat
"§ 765a ZPO
gehört zwar nicht zu den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz), auf welche § 180 Abs. 1 ZVG
verweist. Dabei allein kann die Auslegung der Vorschrift jedoch nicht stehen bleiben. § 180 Abs. 1 ZVG
enthält nicht nur diese Verweisung. Seine wesentliche Aussage besteht vielmehr darin, dass er das Zwangsversteigerungsverfahren als Verfahren zur Aufhebung einer Gemeinschaft bestimmt. Regelungen, die das Zwangsversteigerungsverfahren wesentlich bestimmen, sind deshalb auch dann anzuwenden, wenn sie in anderen Vorschriften als denen der genannten Abschnitte des Zwangsversteigerungsgesetzes enthalten sind. Zu diesen Regelungen gehört jedenfalls heute, im Lichte des Art. 14 GG
, der Schuldnerschutz. Auf diesen Schutz muss der Antragsgegner eines Teilungsversteigerungsverfahrens ebenfalls zurückgreifen können. Denn auch er kann in die Lage geraten, einer Verschleuderung seines Vermögens entgegenzuwirken (BVerfGE 42, 64
) oder andere wesentliche Interessen sichern zu müssen. Eine wesentliche Vorschrift des Schuldnerschutzes in der Zwangsversteigerung ist § 765a ZPO
, der deshalb auch in der Teilungsversteigerung anzuwenden ist."
Rz. 68
Aber: § 765a ZPO
stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die trotz ihres scheinbaren Ermessensspielraums eng auszulegen ist..."
Die Frage bleibt daher : wer ist grundsätzlich antragsbefugt?
Kann ich ( egal ob die das für erfolgversprechend ansehen oder nicht) ich selber diesen Antrag nach § 765a stellen, um eine drohende Verschleuderung abzuwenden ?
Sehr gerne beantworte ich Ihre Nachfrage etwas weitergehender:
Die herrschende Meinung und damit die Praxis hält in der von Ihnen geschilderten Konstellation den 765a ZPO für nicht anwendbar, trotzdem können Sie den Antrag natürlich stellen, wie das Gericht entscheidet, steht dann auf einem anderen Blatt, möglicherweise stellt es sich ja gegen die herrschende Meinung.
Anbei erhalten Sie weitere Möglichkeiten, um die Versteigerung zu torpedieren bzw. hinaus zu zögern:
"
Hat das Vollstreckungsgericht die Versteigerung angeordnet, kann ein Miterbe mit der Behauptung von Vergleichsverhandlungen beantragen, das Verfahren für die Dauer von 6 Monaten nach § 180 Abs. 2 ZVG
einzustellen (§ 180 Abs. 2 ZVG
ist anders als §§ 30a ff. ZVG
anwendbar, so Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, § 180 Rn. 131). Diesen Antrag kann er auch wiederholen. Allein die sich oft ergebenden wechselseitigen sofortigen Beschwerden gegen Anordnungs- und Einstellungsbeschluss verzögern das Verfahren. Der Antrag auf Einstellung löst bei Gericht keine besondere Gebühr aus. Für den Anwalt entsteht nach Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG eine 0,4 Gebühr.
Aus taktischen Gründen kann auch ein Antrag nach §§ 869 765a ZP0 auf Einstellung der Versteigerung wegen gröbster Unbilligkeit gestellt werden, auch wenn die h.M. die Vorschrift im Verfahren der Teilungsversteigerung nicht für anwendbar hält (vgl. OLG Koblenz NJW 60, 828). Durch die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO
)kann der Erbe diese Ansicht überprüfen lassen. Der Antrag nach § 765a ZPO
löst beim Gericht eine Gebühr von 15 EUR aus, Nr. 2112 KV GKG. Für den Anwalt handelt es sich bei dem Antrag um ein besonderes Verfahren nach § 18 Nr. 8 RVG
. Es entsteht eine 0,4 Gebühr nach Nr. 3311 VV RVG. Der Wert bestimmt sich nach 3 ZPO. Wird die sofortige Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen, löst dies eine Gerichtsgebühr nach Nr. 2121 KV GKG von 25 EUR aus. Der Anwalt erhält im Beschwerdeverfahren nach Nr. 3500 VV RVG eine 0,5 Gebühr.
Es folgt die Ermittlung des Verkehrswerts durch ein Sachverständigengutachten nebst Gegenvorstellungen aller Beteiligten und der anschließenden Festsetzung des Verkehrswerts, § 74a Abs. 5 ZVG
. Auch dagegen kann sofortige Beschwerde erhoben werden, § 74a Abs. 5 S. 3 ZVG
.
Im Versteigerungstermin wird eine Sicherheitsleistung verlangt, § 67 ZVG
. Bleibt das Meistgebot unter 7/10 des festgesetzten Verkehrswerts, wird Versagung des Zuschlags beantragt, § 74a Abs. 1 ZVG
.
Wird beim nächsten Termin der 5/10 Wert nicht erreicht, wird der Zuschlag von Amts wegen versagt, § 85a ZVG
."
Quelle: IWW 2008, Ausgabe 1, Seite 11ff.