Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Stellungnahme des Herrn, welcher eigentlich nur den Businessplan etc. prüfen sollte, können Sie nicht anfechten. Es handelt sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt, nur ein solcher kann Ihrerseits mit einem Widerspruch angefochten werden. Es gibt - soweit dies anhand Ihrer Schilderung ersichtlich ist - im Moment nur die Möglichkeit sich mit dem Jobcenter auseinander zu setzen und darauf hinzuwirken, dass die Stellungnahme des Herren nicht für die Entscheidung des Jobcenters über Gewährung von Leistungen herangezogen wird. Es ist nämlich bereits fraglich, ob dieser Verein überhaupt als "fachkundige" Stelle im Sinne von § 16c SGB II
gilt. Nach § 57 Abs.2 SGB III
, welcher hier anzuwenden ist, sind fachkundige Stellen insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Dies schließt zwar den genannten Verein nicht zwingend aus. Allerdings sollten Sie ggf. eine anderweitige Stellungnahme der IHK oder eines Steuerberaters einholen. Sollte das Jobcenter Ihren Antrag aufgrund der Stellungnahme des Herren aus Krefeld ablehnen, so können und sollten Sie gegen den Bescheid umgehend Widerspruch einlegen. Zur Begründung sind die vorstehenden Ausführungen heranzuziehen. Möglicherweise können Ihnen vorläufige Leistungen dann auch in einem Eilverfahren zugesprochen werden, wenn Sie eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorlegen können, die seitens des Jobcenters aber nicht berücksichtigt wurde.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so stehe ich Ihnen hierfür selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Diese Antwort ist vom 06.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Mameghani,
eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle habe ich vorliegen. Die positive Stellungnahme ist von meinem Unternehmensberater der im Bereich Existenzgründung spezialisiert ist und als von der KfW Bank anerkannter Gründercoach ist.Mein Unternehmensberater sieht mein Vorhaben als Wirtschaftlich Tragfähig an und sieht auch das durch meine selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessen Zeitraum die Hilfebedürftigkeit dauerhaft überwunden werden kann.
Wenn ich gegen den bescheid Widerspruch einlege,wie könnte ich das formulieren und begründen ?
Sollte der Verein doch eine fachkundige Stelle sein was kann ich da machen ?
Die Stellungnahme des Vereins ist ja eigentlich Positiv da in der Stellungnahme drin steht Lage super,Konzept super,Strategie super nur der letzte Satz der Stellungnahme lautet das Konzept ist nicht Tragfähig da kein Kapital vorhanden ist und ich das Mikrodarlehen nicht beantragen will und kann.
Es ist doch ganz logisch das ein Arbeitslosengeld 2 Bezieher kein Kapital hat, sonst könnte er ja davon leben und würde kein Darlehen und Zuschuss zur Eingliederung von Selbständigen beim Jobcenter beantragen.Desweiteren habe ich auch nicht gesagt das ich den Mikrokredit von der NRW Bank nicht beantragen will sondern ich habe mich vorher über das Mikrodarlehen schlau gemacht und kann es nicht beantragen da es seitens der NRW Bank zur Ablehnung kommen würde da ich eine negative Schufa habe und nur ein Guthabenkonto.
Mir kommt der Verdacht auf das der Verein nur die Vermittlungsprovision für das Mikrodarlehen erhalten will und das weitere Coaching mit mir machen will was natürlich Geld kostet.
Wie läuft dieses Eilverfahren ab ? Was muss ich da machen für das Eilverfahren ? Was ist ein Eilverfahren ?
Bedanke mich im voraus für ihre Bemühungen.
Und bitte um Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
M. Frankenbusch
Sehr geehrter Ratsuchender,
sollte der Verein tatsächlich als fachkundige Stelle anerkannt sein und zu einem anderen Ergebnis kommen, so würde im Zweifel das Sozialgericht ein Sachverständigengutachten über Ihr Vorhaben einholen, sollte das Jobcenter Ihren Antrag nunmehr ablehnen. Damit sie nicht so viel Zeit verlieren, sollte bereits direkt nach Einlegung eines Widerspruchs ein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, nämlich Ihnen vorübergehend Leistungen zu bewilligen, gestellt werden. Hier ist ein Antrag bei dem Sozialgericht in Düsseldorf zu stellen, wobei ich Ihnen aufgrund der Komplexität empfehle, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser würde dann ggf. Prozesskostenhilfe beantragen, die bei Erfolgsaussichten eines Eilantrages auch gewährt werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani