Guten Tag!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst ist mir nicht ganz klar, warum Sie überhaupt Leistungen nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG bewilligt bekommen haben, denn dies setzt das Nichtbestehen der Abschlussprüfung voraus.
Aus meiner Sicht ist ein gerichtliches Vorgehen aber auch hier nicht Erfolg versprechend. Man wird Ihnen - insbesondere in einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz - entgegenhalten können, dass bekannt ist, dass die Bearbeitungszeiten in allen Ausbildungsförderungsämtern mehrere Monate betragen. Die von Ihnen genannten 3 Monate sind üblich. Daher wäre ein sehr frühzeitiger Antrag erforderlich gewesen. Dies gilt umso mehr, als das Ende der regulären Förderungsdauer absehbar war, da es auf jedem Bescheid vermerkt ist. Sie hätten also bereits vor dem Ende der Förderung tätig werden müssen, wenn Sie nahtlos Leistungen erhalten wollten. Das Verschulden für das "Finanzierungsloch" liegt also eher Ihrer Sphäre. Schon deshalb wird man Ihnen unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache einstweiligen Rechtsschutz verwehren.
Ich kann Sie verstehen, wenn Sie sich ohne wirtschaftliche Absicherung nicht auf die Examensvorbereitung einlassen wollten, jedoch wird man Ihnen auch hier entgegenhalten können, dass Sie die Förderungshöchstdauer bereits überschritten haben, sich also regulär bereits zum Examen hätten melden müssen. Bei regulärer Studiendauer hätten Sie die Examensvorbereitung ohne finanziellen Druck durchführen können.
Auch aus den Verwaltungsvorschriften zu § 15 BAföG ergeben sich keine für Sie günstigen Anhaltspunkte.
Ich bedaure, dass ich Ihnen keine günstigere Auskunft geben kann. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
www.anwalt-naumburg.de
Diese Antwort ist vom 10.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Biernacki,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich hätte vielleicht schon in meiner ersten Frage erwähnen sollen, dass ich bereits (erfolglos) im August 2008 als Freiversuch am Examen teilgenommen habe, ebenso im Frühjahr am Freiversuch in der Schwerpunktbereichsprüfung, diesbezüglich allerdings erfolgreich.
Im Übrigen betrug die Bearbeitungszeit nicht 3, sondern über 4 Monate. Nach 3 Monaten war lediglich der Zeitpunkt gekommen, an dem ich mich hätte anmelden müssen. Auch habe ich während der gesamten Bezugszeit des BaföG niemals so lange auf einen Bescheid warten müssen. Der letzte Bescheid erging innerhalb von 10 Tagen!
Es gibt zwar keine Vorschrift die die Bearbeitungszeit von Behörden regelt, allerdings ist man nach der VwGO nach 3 Monaten zur Untätigkeitsklage befugt, insoweit sind 4 Monate nach meinem Verständnis eindeutig unangemessen lang.
Ändern diese Umstände etwas an Ihrer Beurteilung?
Mit freundlichen Grüßen.
Ich habe bereits vermutet, dass Sie bereits den Freiversuch hinter sich haben, denn sonst hätte der Antrag nach Nr. 4 keinen Sinn gemacht.
Ich gebe Ihnen Recht, dass 4 Monate Bearbeitungszeit zu lang sind, leider sind sie dennoch üblich. Eine Entscheidung in 10 Tagen ist sehr unüblich und ein echter Glücksfall.
Richtige Vorgehensweise wäre in Ihrem Fall wohl gewesen, zum damaligen Zeitpunkt einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das Gericht hätte Ihnen dann binnen kürzester Zeit einen Vorschuss zugesprochen und Sie hätten sich beruhigt auf Ihr Examen vorbereiten können.
Jetzt im Nachhinein Rechte daraus ableiten zu wollen, dass die Behörde zu spät entschieden hat, halte ich für nicht Erfolg versprechend. Sie hätten vielmehr Ihre Rechte sofort durchsetzen müssen. (vgl. "Dulde-und-liquidiere-Grundsatz", auch wenn dieser thematisch nicht ganz passt)
Hinzu kommt, dass eine Kausalität zwischen Nichtzahlung und Nichtanmeldung zur Prüfung nur mit sehr viel Wohlwollen feststellbar wäre.
Ich bleibe daher bei meiner Einschätzung und wünsche Ihnen dennoch viel Erfolg für die bevorstehenden Prüfungen!
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt