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Sehr geehrter Fragesteller,
Gerne beantworte ich ihre Frage.
Der Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG soll eine Gefährdung der Ausbildung abwenden, falls die Eltern den Unterhalt nicht leisten, oder keine Auskunft erteilen.
Wenn Sie einen Antrag nach § 36 stellen, muss ermittelt werden, ob Ihr Bedarf teilweise durch Kindergeld gedeckt ist. Wenn Sie das Kindergeld direkt erhalten, dann kann die Vorausleistung entsprechend geringer ausfallen. Im Ergebnis der Unterhaltsberechung spielt es familienrechtlich keine Rolle, weil das Kindergeld voll auf den Bedarf eines Volljährigen Studenten angerechnet wird. Vom Bedarf des Studenten (in der Regel 640 €) wird also immer das volle Kindergeld abgezogen, unabhängig davon, ob es der Student erhält oder nicht. Da das Kindergeld aber rechnerisch voll vom Unterhaltsbedarf abgezogen wird, haben Sie gegen die Eltern aber einen Anspruch auf Weiterleitung des Kindergeldes. Das BAfÖG Amt muss aber wissen, ob Ihnen das Kindegeld wirklich zur Zeit zur Verfügung steht, oder nicht.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Nachfrage vom Fragesteller
01.05.2010 | 20:19
Danke für Ihre Antwort!
Das heißt im Klartext, wenn der angerechneter Unterhaltsbetrag beispielsweise 384,00 Euro beträgt, und der Studierender das Kindergeld (184,00 Euro) zur Verfügung hat, beträgt zu zahlender Betrag 384,00 - 184,00 = 200,00 Euro.
Ist das richtig?
Vielen Dank im voraus!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.05.2010 | 21:18
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück. Der errechnete Unterhalt berücksichtigt normalerweise bereits, die Anrechnung des Kindergeldes. Wenn Ihnen also laut Unterhaltsberechnung 384 € zustehen, würden Sie diese auch erhalten, weil das Kindergeld ja bei der Bedarfsberechnung bereits abgezogen ist. Zahlen die Eltern keinen Unterthalt, erhält aber der Student Kindergeld, dann würde das BAföG Amt mit dem vollen Unterhalt eintreten, bei dessen Berechnung aber das Kindergeld abgezogen würde. Erhält der Student weder Kindergeld, noch Unterhalt müsste das Amt entsprechend mehr leisten, oder den Studenten darauf verweisen einen Abzweigungsantrag direkt bei der Kindergeldkasse zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht