Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Aus § 60 SGB I
folgt die Verpflichtung bei Bezug oder Beantragung von Sozialleistungen alle erforderlichen Angaben zu machen und auch Änderungen der Verhältnisse ungefragt mitzuteilen.
Wenn sich also am Einkommen etwas geändert hat, oder wenn Einkommen neu hinzugekommen ist, dann besteht eine Verpflichtung dies zu melden. Auf die berufsbedingten Aufwendungen muss aber nicht explizit hingewiesen werden. Im Rahmen des Kinderzuschlages wird das Einkommen ermittelt und es ist hier Sache der Behörde, die notwendigen Daten abzufragen. In der Regel müssen aber bei der Ermittlung des Einkommens auch Angaben zu berufsbedingten Aufwendungen gemacht werden.
Wenn danach gefragt wird, müssen wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden. Eine Erhöhung des Einkommens oder neues Einkommen muss aber gemeldet werden, sonst drohen sogar straferechtliche Folgen, wenn Leistungen zu Unrecht bezogen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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