Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten.
Nach meiner Auffassung gilt die Leistung aufgrund der Genehmigungsfiktion als genehmigt. Sie sollten jedoch vorsorglich Widerspruch einlegen und sofern der Widerspruch abgelehnt wird sollten Sie Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben.
Über Anträge muss innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entschieden werden, bei Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) innerhalb von 5 Wochen.
Die Krankenkasse muss aber innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang mitteilen, dass sie den MDK einschaltet. Damit verlängert sich die Frist dann auf 5 Wochen. Das bedeutet, dass dann, wenn innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang keine Entscheidung und auch keine Mitteilung über die Einschaltung des MDK bei dem Versicherten eingegangen ist, die Genehmigung schon fingiert wird.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Meine Emailadresse finden Sie, wenn Sie auf mein Profilfoto klicken.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Bergmann
Storkower Straße 158
10407 Berlin
Tel: 03023916152
Web: http://www.12anwalt.de
E-Mail:
Danke für Ihre Antwort.
Sie haben geschrieben: "Nach meiner Auffassung gilt die Leistung aufgrund der Genehmigungsfiktion als genehmigt"
Zieht Ihre Auffassung auch den Grundsatzurteil (von 2020) des BSG in Betracht?
(https://link.springer.com/article/10.1007/s12634-020-1078-4#:~:text=Ein%20Anspruch%20auf%20Sachleistung%20besteht,diesem%20Zeitpunkt%20%22gutgl%C3%A4ubig%22%20war.)
"Versäumt eine Kasse die gesetzlichen Fristen zur Bescheidung eines Leistungsantrags, führt dies nach einem aktuellen Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel nur noch zu einem vorübergehenden Anspruch auf Kostenerstattung (Az.: B 1 KR 9/18 R). Der bisherige Sachleistungsanspruch entfällt. Fehlen zunächst Geld oder Gelegenheit, sich die Leistung selbst zu beschaffen, geht der Anspruch durch eine spätere Kassenablehnung verloren."
Danke vorab
Meine Auffassung zieht das Grundsatzurteil (von 2020) des BSG in Betracht. Deshalb empfehle ich Ihnen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen. Denn die Therapie kann derzeit nicht von Ihnen beschafft werden, da sie auf Juli verschoben wurde.
Zudem ist hinsichtlich des Urteils des BSG auch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Wann das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht entschieden wird, ist noch unklar. Deswegen: Auf jeden Fall Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt