Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu 1)
Der Betrag ist für die Antragstellung nicht relevant. Zuständig ist zwingend das Amtsgericht - Insolvenzgericht
zu 2)
Nein, ein Rechtsanwalt ist nicht notwendig, da die Zuständigkeit beim Amtsgericht liegt. Zu empfehlen ist es aber, schon allein wegen des Rechtsgebiets.
zu 3)
Gemäß § 34
, 6 InsO
ist die sofortige Beschwerde das richtige Rechtsmittel
zu 4)
Ja, der Antrag kann mit der sofortigen Beschwerde gestellt werden. Er macht allerdings nur in dem Umfang Sinn, als dass die Voraussetzungen vorliegen.
zu 5)
Im Instanzenzug wäre die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof das mögliche Rechtsmittel. Allerdings ist hier vorab zu prüfen, welche Erfolgsaussicht besteht.
Mit der Zusatzinformation durch Sie sehe ich hier die überwiegende Möglichkeit in der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 31.01.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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31.01.2017
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10:40
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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