Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Ihnen handelt es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft. Verheiratete Kinder über 25 bilden mit dem Hilfebedürftigen keine Bedarfsgemeinschaft. Es liegt allenfalls eine Haushaltsgemeinschaft vor. Es gibt allerdings keine Anrechnung, wenn Ihre Mutter Leistungender Grundsicherung im Alter bezieht und Ihr Einkommen unter 100.000 Euro im Jahr liegt.
Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII
bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV
unter einem Betrag von 100.000 € liegt. Es wird nach § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB XII
vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen diese Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung dieser Vermutung kann der Träger der Grundsicherung von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen, § 43 Abs. 3 Satz 3 SGB XII
. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Erreichen der Einkommensgrenze von 100.000 € vor, sind die Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Träger der Grundsicherung verpflichtet, in einem für die Durchführung der Vorschriften über die Grundsicherung erforderlichen Umfang über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, was auch die Verpflichtung umschließt, Beweisurkunden vorzulegen oder deren Vorlage zuzustimmen (§ 43 Abs. 3 Satz 4
und 5 SGB XII). Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII
haben Leistungsberechtigte keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, wenn die nach § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB XII
geltende Vermutung durch den Träger der Grundsicherung nach § 43 Abs. 3 Satz 4
und 5 SGB XII widerlegt ist.
Daher müssen Sie oder Ihr Mann die Angaben zunächst nicht leisten. Nur wenn Sie ausdrücklich durch das Amt aufgefordert werden, müssten Sie Auskunft über Ihr Vermögen geben. Falls Sie aufgefordert werden, ist dies aber für Sie nicht nachteilhaft, weil Ihr Einkommen unter 100.000 Euro jährlich liegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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30.06.2018
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21:30
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
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Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht