Sehr geehrter Fragesteller,
früher musste der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin vor Antritt der Elternzeit bereits genau die gewünschte Zeit festlegen und war an diese Erklärung gebunden. Heute muss man sich zunächst nur für zwei Jahre festlegen und kann die Entwicklung abwarten.
Legt sich der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin aber heutzutage bereits für einen Zeitraum fest, der den Mindestzeitraum von zwei Jahren überschreitet, so kann er die Elternzeit nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 und 4 BEEG
vorzeitig beenden (siehe auch die Entscheidung des BAG vom 19.04.2005, NZA 2005, 1354
).
Die Beendigung wäre demnach nur in Fällen der besonderen Härte, z.B. Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern möglich. Das letztere ist sicherlich aber einer gewissen Auslegung zugänglich. Jedoch kann der Arbeitgeber das Beendigungsverlangen in diesen Fällen immer noch aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Es könnte also durchaus passieren, wenn Sie jetzt eine Elternzeit von drei Jahren beanspruchen, dass der Arbeitgeber entweder die Verkürzung der Elternzeit nicht akzeptiert, weil kein Härtefall vorliegt oder aber dringende betriebliche Gründe (das sind v.a. organisatorische Maßnahmen, technische Arbeitsabläufe und die Auftragslage) der Verkürzung entgegen stehen.
Ich hoffe Ihre Fragen vollständig beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Judith Freund
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Apothekergäßchen 4
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Diese Antwort ist vom 27.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Dr. Judith Freund
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Hallo,
vielen vielen Dank für die super Erklärung. Aus einem Punkt wurde ich nicht so schlau, daher erlaube ich mir kurz nachzufragen:
Das heißt, wir können jetzt 2 Jahre eintragen und beim Ablauf des zweiten Jahres um ein 3 Jahr ggf. verlängern ohne "Angst" zu haben den Job dann zu verlieren? Oder müssen wir das besonders vermerken in der Erklärung?
Gruß
Nein, Sie müssen keine Angst haben, den Job zu verlieren.
Sie bzw. Ihre Lebensgefährtin müssen nur rechtzeitig (innerhalb von 7 Woche) vor Ende des zweiten Jahres schriftlich die Verlängerung um ein Jahr beim Arbeitgeber beantragen. Dies aus Nachweisgründen am Besten mit einem Einschreibebrief!
Eine Einwilligung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, die Verlängerung und der Kündigungsschutz laufen dann automatisch weiter.
Ich verbessere mich: nicht innerhalb von 7 Wochen, sondern spätestens 7 Wochen vorher