Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1.
Sie erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 SGB V
nicht und können sich daher nicht befreien lassen. Zwar hat die Krankenkasse nicht Recht, weil nach Nr. 1 anders als etwa nach Nr. 1a und 3 kein 5-Jahreszeitraum vorausgesetzt wird. In Ihrem Fall ist es aber nicht etwa so, dass Sie durch Anhebung der JAEG versicherungspflichtig werden, sondern weil das maßgebliche Gehalt gesenkt wurde (durch Wegfall der Prämie, die nach Ihrer Schilderung nicht Teil des regelmäßigen Entgelts ist). Diesen Fall umfasst § 8 Abs. 1 SGB V
aber nicht, sodass Sie versicherungspflichtig sind. Insofern haben Sie Recht, dass die Aussage der Krankenkasse falsch ist, leider führt dies aber nicht dazu, dass Sie sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien können.
2.
Die Zielrichtung Ihrer Argumentation ist mir nicht ganz klar, sie kämen ohnehin nicht über die JAEG, wobei ich hier den Regelfall unterstelle, dass die gewählte Form der bAV zu einer Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen führt. Allerdings könnte sich der Gedankengang wegen der 1. Frage ohnehin erledigen. Mal abgesehen davon, dass eine rückwirkende Kürzung wohl ausgeschlossen ist, weil Sie sich mit der Erklärung zur Entgeltumwandlung einmal festgelegt haben, würde Ihnen dies auch nicht die Möglichkeit einer Befreiung verschaffen. Es läge nach wie vor der Fall nach Nr. 1 vor, dass Sie durch Kürzung des Gehalts unter die JAEG gerutscht sind und damit aus dem Bereich des § 8 SGB V
rausfallen. Denkbar wäre zwar noch eine Kündigung der bAV um Sie so wieder über die JAEG zu hieven, in aller Regel wäre hiervon aber abzuraten, da sie für den Arbeitnehmer mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Da hierzu wenig Informationen vorliegen, kann ich dazu aber keine Aussage treffen.
3.
Es kommt darauf an. Zunächst gilt hier anders als bei Frage 1 in der Tat eine Frist von 5 Jahren, in denen Sie vor dem Leistungsbezug privat krankenversichert sein mussten um diese weiter zu halten. Wenn dies nicht erfüllt ist, fallen Sie in die GKV zurück. Ansonsten können Sie sich auch während des Bezugs von ALG I privat versichern. Haben Sie dies getan und tritt keine neue Versicherungspflicht etwa durch ein anschließendes Arbeitsverhältnis unterhalb der JAEG ein, bleiben Sie auch nach der Arbeitslosigkeit in der privaten Versicherung. Nehmen Sie ein neues Beschäftigungsverhältnis unterhalb der JAEG auf, rutschen Sie wieder in die GKV, es sei denn Sie sind 55+.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 09.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr RA Weber,
vielen Dank für Ihre Antwort. Zu Ihrer Antwort auf die erste Frage habe ich eine Verständnisfrage: Sie schreiben, dass das maßgebliche Gehalt durch Wegfall der Prämie gesenkt wurde. Womöglich fällt die Prämie aber gar nicht weg, sie ist nur noch nicht sicher.
Um sicherzugehen, Sie bzgl. der Prämie richtig verstanden haben, hierzu zur Vereinfachung folgendes Beispiel:
Fall ohne Bonus/Prämie: Angenommen, 2013 liegt die JAEG bei 50.000 EUR, das vertraglich vereinbarte Gehalt bei 51.000 EUR. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer freiwillig versichert. 2014 steigt die JAEG auf 52.000 EUR, das Gehalt bleibt bei 51.000 EUR. der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer nicht mehr als freiwillig versichert, der Arbeitnehmer kann aber nach SGB V, §8 eine Befreiung der Versicherungspflicht beantragen.
Fall mit Bonus/Prämie: Gleicher Sachverhalt mit gleichen Zahlen, aber es wird am Jahresende 2013 zusätzlich eine erfolgsabhängige Prämie von 5000 EUR gezahlt. Ob die Prämie 2014 auch gezahlt wird, ist unsicher, so dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als pflichtversichert meldet. Eine Befreiung nach SGB V, §8 ist nun aber unmöglich, weil für 2013 ein Gehalt von 50.000 EUR + 5.000 EUR gezahlt wurde und nunmehr der Anstieg des JAEG nicht mehr ursächlich für die Versicherungspflicht ist.
Habe ich dies so richtig verstanden?
Dies haben Sie richtig verstanden. Nach § 8 SGB V ist lediglich der Fall erfasst, dass der Arbeitnehmer den Status verlieren würde, weil sein Gehalt nicht steigt, aber die JAEG, dann besteht die Möglichkeit der Befreiung. Wenn man so will umfasst § 8 Abs. 1 SGB V den Fall, dass derjenige, der keine Steigerung beim Lohn bekommt, also den status quo (ante) hält, nicht bestraft werden soll, weil ihn die JAEG einholt. § 8 Abs. 1 SGB V stellt also auf die Ursächlichkeit der JAEG ab, nicht auf andere Umstände.