Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1., 2. und 7.
Die Ankündigungsfrist für Elternzeit betträgt regelmäßig 8 Wochen. Wenn der Geburtstermin am 06.04.2006 sein wird, käme ein Antrag zum jetztigen Zeitpunkt etwas spät... Sie sollten daher die gesetzliche Mutterschutzfrist (quasi als Puffer) ausnützen. Das geht wie folgt: Entbindung 06.04.2006, Mutterschutzfrist endet 8 Wochen nach der Entbindung, also am 01.06.2006; erster Arbeitstag daher am 02.06.2006. Verlangen Sie als ab dem 02.06.2006 Elternzeit - sofern die Elternzeit 2 Jahre dauern soll, verlangen Sie also Elternzeit bis einschließlich 01.06.2008. Achten Sie darauf, dass Ihr Schreiben dem Arbeitgeber rechtzeitig ZUGEHT - also spätestens am Entbindungstag 06.04.2006. Verwenden Sie zur Zustellung entweder einen Boten, der den Inhalt des Schreibens kennt, oder versenden Sie das Schreiben per EINWURF-EINSCHREIBEN.
3. Es ist unschädlich, wenn Sie beide Anträge miteinander verbinden. Sie sollten allerdings klar zum Ausdruck bringen, in welchem Verhältnis die beiden Anträge zueinander stehen: Entweder vollkommen unabhängig von einander, d.h., Sie nehmen die Elternzeit auch dann in Anspruch, wenn der Arbeitgeber einer Teilerwerbstätigkeit nicht zustimmt, oder ob Sie die Elternzeit nur dann nehmen, wenn auch der Antrag auf Teilerwerbstätigkeit bewilligt wird.
4. Die Angabe von Paragrafen ist nicht erforderlich.
5. Sie sollten Ihren Wunsch hinsichtlich Lage und Verteilung der Arbeitsstunden so genau wie möglich angeben, damit der Arbeitgeber sich ein Bild davon machen kann, was Sie konkret wünschen. Allerdings ist er nicht verpflichtet, Ihrem Wunsch Folge zu leisten, da er auch betriebliche Belange zu berücksichtigen hat. Er muss die Ablehnungsgründe allerdings schriftlich formulieren und ist ggf. in einem späteren Klageverfahren, welches Sie gegen ihn zwecks Ersetzung der Zustimmung des Arbeitgebers führen, an diese Gründe gebunden - er könnte also nicht neue Gründe nachschieben.
6. Wenn Sie zunächst zwei Jahre geltend machen und später das eine Jahr "dranhängen" möchten, müssen Sie beachten, dass der neue Anspruch wiederum fristgebunden ist. Die Frist beträgt genau wie im ersten Fall 8 Wochen. 8 Wochen vor Beginn der neuen Elternzeit muss der Antrag dem Arbeitgeber ZUGEHEN (siehe oben).
Sie sind im Falle der Aufteilung der Elternzeit in jedem Fall flexibler, als wenn Sie die Eltenzeit von vorne herein an einem Stück nehmen. Immerhin können Sie so auch einen Anteil der Elternzeit von bis zu max. 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, sich Ihrem Kind auch bei einem späteren erhöhten Betreuungsbedarf , etwa zu Beginn der Einschulung, intensiver widmen zu können. Die Übertragung setzt allerdings wiederum die Zustimmung Ihres Arbeitgebers voraus.
Ich hoffe, ich konnte Ihre fragen hinreichend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
v. Bredow
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Vielen Dank für Ihre ausführliche und schnelle Antwort!
Zwei Nachfragen habe ich noch:
1.) Ich dachte immer, man hätte nach der Geburt des Kindes 2 Wochen Zeit den Antrag auf Elternzeit zu stellen? Gibt es eine andere Möglichkeit, als am Geburts Tag selbst den Antrag einzureichen, sprich später? Es ist an diesem Tag ja ein wenig schwierig für mich... Wenn ich den Antrag vorher einreiche, kann ich ja nicht davon ausgehen, das am 06.04. noch etwas schief geht bzw. habe dann auch so schnell keine Geburtsurkunde vorliegen...
2.) Kann ich trotz der von Ihnen angegebenen Fristen meinen Teizeitantrag auf den 07.04.2007 datieren? Oder bin ich da auch an irgendwelche Termine/ Fristen gebunden?
Vielen Dank für Ihre nochmalige Auskunft!
Ad 1.: Sie haben natürlich Recht: Soll die Elternzeit entweder unmittelbar nach der Geburt oder aber unmittelbar nach Ende der Mutterschutzfrist beginnen, beträgt die Frist zur Beantragung der Elternzeit tatsächlich nur 6 Wochen, in allen anderen Fällen dagegen 8 Wochen. Also: Ende der Mutterschutzfrist 01.06.2006, Zugang des Antrags beim Arbeitgeber spätestens am 20.04.2006 - Sie haben also nach der Geburt gewissermaßen 2 Wochen Zeit. Die Geburtsurkunde können Sie beim Arbeitgeber auch nachreichen.
Ad 2.: Die Frist zur Anmeldung des Teilzeitbegehrens beträgt regelmäßig 8 Wochen, es sei denn, die Verringerung soll unmittelbar nach der Geburt oder dem Enden der mutterschutzfrist beginnen - dann nur 6 Wochen. Wenn die Veringerung der Arbeitszeit am 08.04.2007 beginnen soll, wäre es schlecht, wenn Sie den Antrag auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit auf den 07.04.2007 datieren. Der Teilzeitantrag muss hrem Arbeitgeber spätestens am 10.02.2007 zugehen.
Beachten Sie ferner, dass ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit nur dann möglich ist, wenn Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Azubis) beschäftigt.
Mit freundlichen Grüßen
v. Bredow
Fachanwalt für Arbeitsrecht