Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Ich gehe davon aus, dass Sie zu 1/3, Ihr Parner zu 2/3 im Grundbuch eingetragen sind.
Das heißt Ihnen gehört das Grundstück zu 1/3.
Da ein Gebäude ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist (§ 93
, 94 Abs. 1 S. 1
, 1. Halbsatz BGB), können daran keine selbstständigen Rechte bestehen.
Was mit dem Boden fest verbunden ist, gehört dem Eigentümer des Boden.
An der Eigentumsverteilung 1/3 zu 2/3 ändert sich damit nichts, wenn das Haus darauf gebaut ist.
Das Haus (mit dem Grundstück) gehört damit "automatisch" zu einem Drittel Ihnen.
Im Trennungsfall habe Sie nur ein Anrecht auf 1/3 des (Wertes des) Hausgrundstücks.
Die partnerinterne Verteilung der Finanzierungslast kann abweichend vom gesetzlichen Grundsatz 50:50 vereinbart werden. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB
: "Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist."
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt