Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Sie stellen ab auf das BGH Urteil vom 14.9.2000 (Az.: III ZR 211/99
, WM 2000, 609), nachzulesen u.a. auf den Seiten des Bundesgerichtshofes.
Hier wird u.a. ausgeführt, dass eben gerade keine eigene Abrechnung für den angebrochenen Abrechnungszeitraum durch den Veräußerer zu erfolgen hat, sondern dies durch den Erwerber am Ende der Abrechnungsperiode zu geschehen hat. Die vorliegende Abrechnung kann (und muss) jedoch dem Erwerber übergeben werden, um als Grundlage für die spätere Jahresendabrechnung zu dienen.
Etwas anderes kann sich nur aus dem geschlossenen Kaufvertrag ergeben. Wenn, wie dies gängig ist, die Übernahme der Wohnung mit allen Lasten und Nutzungen zum Zeitpunkt X vereinbart wurde, so stehen dem Erwerber ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges die entsprechenden Erlöse zu. Für den vorherigen Zeitpunkt haben Sie weiterhin einen Anspruch auf Auskehrung des Guthabens, wenn auch erst mit Abschluss der Abrechnungsperiode. Da die entsprechenden Werte jedoch bereits jetzt feststehen, kann eine Abrechnung mit Ihnen auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen.
Sollten ergänzende Zahlungen vertraglich ausgeschlossen worden sein, so steht Ihnen kein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens zu. Ob dies so ist, kann in Unkenntnis des Vertrages nicht beantwortet werden.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marc N. Wandt
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Sehr geehrter Wandt,
zunächst vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Leider konnte ich unmittelbar nach dem Absenden meiner Frage nicht mehr den Fehler korrigieren, der sich in den Zahlen eingeschlichen hatte:
Die Übergabe war am 25.06.2005 (nicht 2006) und die anteilige Jahresabrechnung bezieht sich auf dem Zeitraum 01.01.05-24.06.05 (nicht 06).
Das bedeutet, dass die Jahresabrechnung bereits erfolgt ist und ich eben separat eine anteilige Abrechnung erhalten habe.
Ein ausdrücklicher Ausschluß von Erstattungen wurde vertraglich nicht festgelegt, sondern es wurde nur wie in der 1. Frage beschrieben in der gemeinsamen Erklärung bestätigt, dass kein Anspruch auf eine anteilige Jahresabrechnung besteht. Übrigens ist auch die Käuferin nicht Vermieterin der Wohnung, sondern nutzt, wie ich zuvor auch, die Wohnung selber.
Sollten diese ergänzenden Informationen den Sachverhalt verändern, wäre ich für eine kurze Information dankbar.
Nochmals herzlichen Dank!
Die Antwort auf die Nachfrage erfolgte als Ergänzung statt als Nachfrageantwort. Bitte entschuldigen Sie das (technische) Versehen.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die abschließende Abrechnung bereits erfolgt ist, dann ist Ihnen das Guthaben auszukehren.
Da der Vertrag nach Ihren Angaben keine Bestimmung dazu enthält, gilt die gesetzliche Regelung. Hiernach ( § 446 Satz 2 BGB
) stehen dem Erwerber mit dem Übergang die entsprechenden Nutzungen und Lasten zu. Für den vorangegangenen Zeitraum muss somit im Innenverhältnis abgerechnet, also der Überschuss ausgekehrt, werden. Hier finden die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 ff. BGB
) Anwendung.
Ich bedanke mich für Ihre Nachfrage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt