Sehr geehrter Fragesteller,
Die rechtlichen Rahmenbedingungen von befristeten Arbeitsverhältnissen finden sich im Teilzeit/Befristungsgesetz ( TzBfG ). Die Ihnen erteilte Auskunft, dass nur Bewerber berücksichtigt werden können, die an der Hochschule noch nicht beschäftigt waren, beruht offenbar auf § 14 Abs.2, Satz 2 TzBfG
( http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__14.html ).
Danach ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nur zulässig ( bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren ), wenn mit dem Bewerber zuvor noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Dies gilt aber ausdrücklich nur für befristete Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund! Erfolgt die Befristung der Stelle dagegen mit einem vom Gesetz akzetierten Sachgrund, dann kann Ihre Bewerbung ohne weiteres berücksichtigt werden. Einzelne Sachgründe sind ebenfalls in § 14 TzBfG
aufgeführt ( siehe obige Fundstelle ).
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung über die Rechtslage verschafft zu haben.
Diese Antwort ist vom 23.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Spielt bei der Nichtmöglichkeit der Anstellung der schon genannte Aspekt irgendeine Rolle, dass es sich um eine spezifisch aus Studienbeiträgen (also Studiengebühren) finanzierte Stelle handelt?
Neben dem TzBfG gilt im Hochschulrecht für befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich ergänzend das WissZeitVG ( http://www.bundesrecht.juris.de/wisszeitvg/index.html ).
Nach § 1 WissZeitVG gelten aber die Regelungen des TzBfG auch für solche Befristungen, so dass die Ausführungen in der Antwort weiterhin gelten.
Für die Befristungsdauer gelten Besonderheiten, die hier allerdings nicht relevant sind. Eine Sonderregelung für die Zulässigkeit der Anstellung von Personal, welches schon zuvor einmal in einem Beschäftigungsverhältnis stand, enthält das WissZeitVG nicht. Daher gilt § 14 TzBfG
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ,Satz5 und Abs. 2 WissZeitVG.