Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie können durch die sozialversicherungspflichtigte Tätigkeit grundsätzlich einen Anspruch auf ALG I erwerben.
Nach § 123 SGB III
haben Sie dann Anspruch auf ALG I, wenn Sie in der Rahmenfrist des § 124 SGB III
von 2 Jahren mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.
Sie haben damit frühestens 2 Jahre nach Beginn des parallel laufenden Angestelltenverhältnisses die Voraussetzungen erfüllt.
Da Sie zukünftig sowohl als Freiberufler als auch als Angestellter tätig sein werden, muss mit der Krankenkasse geklärt werden, ob Sie überwiegend selbständig tätig sind, oder ob die Angestelltentätigkeit dominiert.
Abhängig davon ist die Frage der Sozialversicherungspflicht zu bewerten.
Bei überwiegender Selbständigkeit sind für die Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge aus der Summe der Einkünfte (selbständig und sozialversicherungspflichtige Tätigkeit) zu entrichten.
Für die AL-Versicherung bleibt allerdings in beiden Fällen nur das Einkommen aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit maßgebend.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 20.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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