Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
I. Die Anfrage zu 1) ist so allgemein, daß ich hier nur allgemein antworten kann.
Zunächst wird m.E. deutsches Recht anwendbar sein. Dies ergibt sich aus Art. 30 Abs. II EGBGB
.
Dieser Absatz lautet:
2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates,
1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder
2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet,
es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
D.h. wenn Sie kein anwendbares Recht vereinbaren, dann gilt zunächst wegen Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 deutsches Recht.
Aber Sie können auch englisches Recht vereinbaren. Dazu die folgenden Ausführungen:
Zwar erfordert eine Arbeitsvertrag nach englischem Recht grundsätzlich keine schriftliche Vereinbarung, aber Sie haben als Arbeitnehmer das Recht auf einen schriftlichen Nachweis. Dies gilt dann im Streitfall als Nachweis für die Vereinbarung.
In dieser Vereinbarung müssen u.a. enthalten sein, die Regelungen zum Kündigungsrecht, zur Vergütung, zu den Versorgungsleistungen (= Rente), etc. Außerdem muß der Nachweise auch Angaben über die Fälle der Erkrankungen und der Arbeitsunfähigkeit enthalten. Schließlich sollten Sie darauf achten, den Urlaubsanspruch aufzunehmen.
Diese Angaben gelten natürlich sinngemäß auch für das deutsche Recht.
II. Die englische Firma muß sich wegen der Steuerfragen an ihr zuständiges Finanzamt wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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