Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zu beachten ist die EU-Erbverordnung 650/2012 (EuErbVO). Diese gilt auch gegenüber anderen Staaten als Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, also auch gegenüber Russland (vgl. Art. 20). Grundsätzlich unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 Abs. 1). Deshalb gilt für erbrechtliche Ansprüche der F ausschließlich das deutsche Recht (vgl. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b).
2. Für K gilt dasselbe. Stiefkinder haben in Deutschland kein gesetzliches Erbrecht, soweit sie nicht mit dem Erblasser verwandt sind (ggf. durch Adoption). Auf etwa bestehende russische Erbansprüche kommt es deshalb nicht an. Das deutsche (Nachlass-) Gericht (zuständig nach Art. 4) würde nach deutschem Recht entscheiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
04.05.2019 | 13:29
Danke für die Antwort.
Nochmal zur Klarstellung, da es hier um MEIN Testament (und nicht das meiner Frau) geht:
Bei meinem Tod (Deutscher) kann also meine Frau (Russin, wohnt in D) keinen Anspruch nach russischem Recht geltend machen und mein "deutsches" Testament und das deutsche BGB aushebeln? Das ändert sich auch nicht wenn sich ihr gewönlicher Aufenthalt aus Deutschland weg verlagern würde?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.05.2019 | 14:57
Sehr geehrter Fragesteller,
meine Ausführungen beziehen sich auf Ihr Testament.
Wenn Sie in Deutschland sterben und hier bis zum Tod Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, gilt ausschließlich deutsches Recht für den Erbfall, angefangen von der Errichtung des Testaments bis zur Auseinandersetzung des Erbes. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt Ihrer Frau in Deutschland oder Russland kommt es dabei in keiner Weise an, denn es geht um Ihren Erbfall. Es ist m.a.W. egal, wo sich Ihre Frau im Zeitpunkt Ihres Todes aufhält.
Wenn Ihre Frau ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Russland verlagert, gilt für deren Testament und Erbe russisches Recht, aber auch erst dann.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt