Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Rechtsfrage beantworte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes folgendermaßen:
Die von Ihrem Arbeitgeber geäußerte Rechtsansicht ist nicht zutreffend.
Ihnen steht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4
des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) zu, da Ihnen „der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (...) nicht mehr gewährt werden“ kann, und nicht wegen Ihrer zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit.
Die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis steht der Entstehung dieses Anspruchs nicht entgegen (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 250 § 7 Rn. 92).
Zwar entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach ständiger Rechtsprechung nicht bei andauernder
Arbeitsunfähigkeit während des gesamten Zeitraumes des Arbeitsverhältnisses (BAG NZA 1996, 594
), weil dann bereits der Naturalanspruch auf Urlaub nicht erfüllbar ist.
So liegt der Fall aber bei Ihnen nicht.
Ausreichend für die Entstehung des Abgeltungsanspruchs ist insofern, dass der Arbeitnehmer bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können (BAG NJW 1995, 2244
) und somit der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestünde (BAGE 81, 339
= NZA 1996, 594
; BAG NZA 1998, 106
).
Letzteres ist bei Ihnen der Fall, da Sie zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig geworden sind. Unerheblich ist dabei, dass die Arbeitsfähigkeit erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wiederhergestellt wurde, denn bei nicht erfolgter Kündigung hätte der Urlaub ja noch im laufenden Kalenderjahr oder jedenfalls spätestens in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres (nach § 7 Abs. 3 BUrlG
) gewährt und genommen werden können.
Der Urlaubsanspruch ist also nur wegen der Kündigung und nicht wegen Ihrer Krankheit nicht mehr erfüllbar. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BurlG liegen vor, soweit Sie Ihren Arbeitgeber bereits nachweislich mit Fristsetzung zur Zahlung der Abgeltung aufgefordert haben.
Im Übrigen sollten Sie noch überprüfen lassen, ob die Kündigung überhaupt rechtswirksam war.
Wenn nicht tarifvertraglich etwas anderes vorgesehen ist, muss der Arbeitgeber nämlich bei einer Kündigung während der Probezeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB
eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einhalten.
Ich hoffe, Sie mit meinen Ausführungen zunächst beruhigt zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung, ebenso für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche, falls erforderlich und erwünscht.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt